Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MapR Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Terminalstraße Mitte 18, 85356 München
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 95202
EUID
DEM1201.HRB95202
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1306/19 M-16-6
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe
Adresse
Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
23.06.2025
Stichtag
05.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von Computersoftware sowie die Erbringung von damit verbundenen Beratungsleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Widerspruchsfrist gegen diese Forderungen endet am 23.06.2025. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt (§ 207 InsO). Der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe hat die Schlussunterlagen eingereicht, wobei der verfügbare Massebestand 6.889,62 EUR beträgt und Insolvenzforderungen in Höhe von 52.32grundlage 26,73 EUR zu berücksichtigen sind. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung ist auf den 05.01.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Frankfurt am Main, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 6.889,62, abzüglich noch z…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Frankfurt am Main, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 6.889,62, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von € 52.326,73 zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 810 IN 1306/19 M-16-6, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/19 M-16-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202) werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
…
810 IN 1306/19 M-16-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202) werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 15.289,58 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/19 M-16-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202) wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 05.01.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei G…
810 IN 1306/19 M-16-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202) wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 05.01.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 10.000,00 EUR geleistet wird.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/19 M-16-6 : In dem Insolvenzverfahren MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202), wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 I…
810 IN 1306/19 M-16-6 : In dem Insolvenzverfahren MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202), wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/19 M-13-6 - In dem Insolvenzverfahren MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202) wird die Prüfung der bis zum 09.06.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der …
810 IN 1306/19 M-13-6 - In dem Insolvenzverfahren MapR Technologies GmbH, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95202) wird die Prüfung der bis zum 09.06.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 23.06.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 25.03.2025
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