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Insolvenzprofil
Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 5619
EUID
DER2809.HRB5619
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 92/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Simon Beckschäfer
Adresse
Ostwall 25, 59555 Lippstadt
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
27.04.2023
Beendigung vorläufige Verwaltung
01.07.2023
Vergütungsfestsetzung
12.06.2024
Beschwerdeeinlegung
18.06.2024
Vergütungsfestsetzung Abänderung
15.07.2024
Hinweis auf Vermögensabweichung
15.10.2025
Vergütungsfestsetzung Abänderung
22.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Simon Beckschäfer hat sein Amt vom 27.04.2023 bis zum 01.07.2023 ausgeübt. Das Amtsgericht Paderborn hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zunächst durch Beschluss vom 12.06.2024 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legte der Verwalter am 18.06.2024 sofortige Beschwerde ein, da versehentlich lediglich der Erhöhungsbetrag zur Regelvergütung ohne die Regelvergütung selbst festgesetzt worden war. Das Gericht hat den Beschluss vom 12.06.2024 durch Beschluss vom 15.07.2024 abgeändert und die Vergütung antragsgemäß neu festgesetzt. Später, mit Beschluss vom 22.12.2025, wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erneut in Abänderung des Beschlusses vom 15.07.2024 festgesetzt. Dabei wurde das verwaltete Vermögen aufgrund eines Mehrerlöses bei der Verwertung von 815.914,63 € auf 1.138.937,40 € erhöht, was zu einer Anpassung der Staffelvergütung führte. Der frühere vorläufige Insolvenzverwalter hatte dem Gericht am 15.10.2025 auf die Abweichung hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB5619 eingetragenen Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH, Seilerweg 5-7, 59556 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Becker-Tod, Damaschkestr…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB5619 eingetragenen Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH, Seilerweg 5-7, 59556 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Becker-Tod, Damaschkestr. 19, 59557 Lippstadt
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Simon Beckschäfer, Ostwall 25, 59555 Lippstadt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 15.07.2024 wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Auf den Endbetrag sind durch Beschluss vom 15.07.2024 festgesetzte xxx € anzurechnen. Der Restbetrag von xxx€ kann der Insolvenzmasse zusätzlich entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.04.2023 bis zum 01.07.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor vergütungsrelevante Vermögensgegenstände der Schuldnerin veräußert wurden, so hat der frühere vorläufige Insolvenzverwalter das Gericht auf die Abweichung hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit der Vermögensgegenstände übersteigt, § 11 Abs. 2 InsVV. Diesen Hinweis hat der frühere vorläufige Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben an das Gericht vom 15.10.2025 erteilt und im einzelnen dargelegt, zu welchen Vermögenspositionen sich gegenüber seinem ursprünglichen Vergütungsantrag Abweichungen ergeben haben. Auf der Grundlage des ergänzenden Vergütungsantrages vom 15.10.2025 ergibt sich die nachfolgende Berechnung:
Das verwaltete Vermögen, das der Antragsteller in seinem früheren Vergütungsantrag mit 815.914,63 € beziffert hat, ist nach der tatsächlichen Verwertung um einen Mehrerlös von 323.022,77 € auf 1.138.937,40 € zu erhöhen. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Dieser Betrag ist um den durch Vergütungsbeschluss vom 15.07.2025 zuerkannten Zuschlag von 140 % auf einen Betrag von xxx € zu erhöhen.
Die Auslagenpauschale war in unveränderter Höhe festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 92/23
Amtsgericht Paderborn, 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB5619 eingetragenen Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH, Seilerweg 5-7, 59556 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Becker-Tod, Damaschkestr…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB5619 eingetragenen Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH, Seilerweg 5-7, 59556 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Becker-Tod, Damaschkestr. 19, 59557 Lippstadt
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Simon Beckschäfer, Ostwall 25, 59555 Lippstadt wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.04.2023 bis zum 01.07.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 815.914,63 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 58.200,12 €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf xxx % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.12.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 92/23
Amtsgericht Paderborn, 12.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB5619 eingetragenen Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH, Seilerweg 5-7, 59556 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Becker-Tod, Damaschkestr…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB5619 eingetragenen Marbo-Werbung Norbert Bokel GmbH, Seilerweg 5-7, 59556 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Becker-Tod, Damaschkestr. 19, 59557 Lippstadt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Simon Beckschäfer, Ostwall 25, 59555 Lippstadt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters in Abänderung des Beschlusses vom 12.06.2024 wie folgt neu festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 97.080,20 € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Beschluss vom 12.06.2024 war auf die sofortige Beschwerde des Verwalters vom 18.06.2024 wie geschehen abzuändern, da versehentlich lediglich der Erhöhungsbetrag zur Regelvergütung (ohne die Regelvergütung) festgesetzt wurde.
Wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ersichtlich ist, sollte die Vergütung antragsgemäß festgesetzt werden, was mit diesem Beschluss nunmehr erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
2 IN 92/23
Amtsgericht Paderborn, 15.07.2024
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