Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MARIA Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hauptstraße 19, 85120 Hepberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 10113
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED5701V.HRB10113
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 337/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Manchinger Straße 132, 85053 Ingolstadt
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
17.06.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Verkauf von Immobilien aller Art einschließlich Projektentwicklung und Errichtung von Gebäuden sowie Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußerung von Beteiligungen jeglicher Art im eigenem Namen, soweit eine gesonderte Genehmigung hierfür nicht erforderlich ist
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Immobilien
Subbranche
Grundstückshandel
Nebenbranche
Holding & Beteiligungen
Geschäftstätigkeit
Erwerb und Verkauf von Immobilien, Projektentwicklung, Errichtung von Gebäuden sowie Verwaltung von Beteiligungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MARIA Immobilien GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ingolstadt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens ist eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrags einberufen worden. Der Kaufvertrag betrifft den Verkauf des anteiligen Miteigentums an mehreren Liegenschaften der Schuldnerin an die Käufer Dr. Dierk Buß und Julia Buß für einen Kaufpreis von 1.900.000,00 Euro. Der Termin zur Beschlussfassung ist für den 17.06.2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt bestimmt. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MARIA Immobilien GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wird die Zustimmung zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss eines Kaufvertrags für anteilige Miteigentumsanteile an mehreren Liegenschaften in Pasing (insgesamt sechs Grundbuchblätter) best…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MARIA Immobilien GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wird die Zustimmung zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss eines Kaufvertrags für anteilige Miteigentumsanteile an mehreren Liegenschaften in Pasing (insgesamt sechs Grundbuchblätter) bestimmt. Der Verkauf betrifft Wohngebäude, Tiefgarage und Nebengebäude sowie Sondereigentum an Wohnungen und einer Tiefgarage. Der Kaufpreis beträgt 1.900.000,00 Euro. Der Käufer ist Herr Dr. Dierk Buß und Frau Julia Buß. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 17.06.2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 28 in Ingolstadt angesetzt. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Des Weiteren wird die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt. Die Entnahme aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Die Festsetzung erfolgt auf Basis eines Vermögenswerts von XXX EUR, wobei eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR anfällt, wovon 25 % an den Verwalter gehen. Rechtsbehelfe gegen die Vergütungsentscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MARIA Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Martin
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10113
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläub…
IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MARIA Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Martin
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10113
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zum Abschluss des Kaufvertrags, UVZ Nr. F 1595/2025 vom 14.05.2025 vor Notar Florian Kroier, Prannerstr. 10, 80333 München, betreffend den Verkauf des anteiligen Miteigentums an den Liegenschaften der Schuldnerin im:
Grundbuch des Amtsgerichts München von Pasing Blatt 10498,
Gemarkung Pasing 6,65/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst.1364 Landsberger Str. 431, 433, Atterseestr. 7, 9, 11, 13, 15, 17 Wohngebäude, Tiefgarage, Nebengebäude, Hofraum 7066 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 109 bezeichneten Wohnung,
Grundbuch des Amtsgerichts München von Pasing Blatt 10565,
Gemarkung Pasing 9,27/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 176 bezeichneten Wohnung,
Grundbuch des Amtsgerichts München von Pasing Blatt 10567,
Gemarkung Pasing 7,54/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 178 bezeichneten Wohnung,
Grundbuch des Amtsgerichts München von Pasing Blatt 10571,
Gemarkung Pasing 9,35/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 182 bezeichneten Wohnung,
Grundbuch des Amtsgerichts München von Pasing Blatt 10575,
Gemarkung Pasing 6,98/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 186 bezeichneten Wohnung, sowie
Grundbuch des Amtsgerichts München von Pasing Blatt 29089,
Gemarkung Pasing 52,83/1000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Tiefgarage im Aufteilungsplan mit Nr. 200 bezeichneten Wohnung
an Herrn Dr. Dierk Buß (geb. 29.05.1976) und Frau Julia Buß (geb. 02.07.1980) zu einem Kaufpreis von 1.900.000,00 € in der beigefügten Fassung vom 13.05.2025
wird bestimmt auf
Dienstag, 17.06.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MARIA Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 337/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MARIA Immobilien GmbH, Hauptstraße 19, 85120 Hepberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Martin
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10113
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Manchinger Straße 132, 85053 Ingolstadt, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.08.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 %.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 11.09.2026
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