Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mark Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
An der Startbahn 1, 27777 Ganderkesee
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 210244
EUID
DEP2716.HRB210244
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Delmenhorst
Aktenzeichen
12 IN 73/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Hinrichs
Adresse
Schloßplatz 3, 26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon
0441/2189112
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.08.2025 , 12:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Maurer-, Beton-, Tiefbau- und Trockenbauarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 04.08.2025 im Insolvenzantragsverfahren der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse gegen die Mark Bau GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Auf Antrag des Sachverständigen ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Hinrichs bestellt worden. Dieser ist mit der Sicherung und Erhaltung des Vermögens sowie der Fortführung des Unternehmens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin beauftragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem ermächtigt, Bankguthaben einzuziehen, Sonderkonten zu eröfffen und über Konten zu verfügen. Er hat als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt, welche Aussichten für eine Fortführung bestehen und wann die Insolvenzreife eingetreten ist. Verfügungen der Antragsgegnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner vorzulegen und diese an Eides statt zu versichern. Ein Beschluss vom 07.07.2025 bezüglich eines Gutachtenauftrags bleibt aufrechterhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Delmenhorst
Beschluss
12 IN 73/25
04.08.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Rather Straße 51, 40476 Düsseldorf,
- Antragstellerin -
g e g e n
Mark Bau GmbH, An der Startbahn 1, 27777 Ganderkesee, vertreten durch
Aldijana Mujkovic (Geschäftsführerin),
- Antragsge…
Amtsgericht
Delmenhorst
Beschluss
12 IN 73/25
04.08.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Rather Straße 51, 40476 Düsseldorf,
- Antragstellerin -
g e g e n
Mark Bau GmbH, An der Startbahn 1, 27777 Ganderkesee, vertreten durch
Aldijana Mujkovic (Geschäftsführerin),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 04.08.2025 um 12:00 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Stefan Hinrichs, Schloßplatz 3, 26122 Oldenburg (Oldenburg), Tel.: 0441/2189112, Fax: 0441/2189139.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin fortführen
c) dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragsgegnerin diesen einstellt.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
8. Der Beschluss vom 07.07.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen,
a) ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO);
b) welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragsgegnerin betriebenen Unternehmens bestehen;
c) und Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen die insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
10. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
11. Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 StGB).
12. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rüdebusch
Richter am Amtsgericht
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