Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
markSTAHL GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb.
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 32338
EUID
DEU1206.HRB32338
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
321 IN 242/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig
Kanzlei
Schultze Braun
Adresse
Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz
Telefon
0371 382370
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.02.2024 , 10:56 Uhr
Eröffnung
30.04.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.06.2024
Berichtstermin
06.08.2024 , 10:00 Uhr
Insolvenzplanverfahren
26.08.2025 , 11:00 Uhr
Aufhebung
01.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel und Bearbeitung von Rohren und Profilen sowie Herstellung von Baugruppen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH ist am 30.04.2024 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig bestellt worden. Die Gläubiger wurden zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 25.06.2024 aufgefordert. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 06.08.2024 anberaumt worden. Der Insolvenzverwalter hat einen Insolvenzplan vorgelegt, der am 26.08.2025 im Erörterungs- und Abstimmungstermin von den Insolvenzgläubigern und dem Anteilseigner angenommen wurde. Die Bestätigung des Insolvenzplans ist durch Beschluss vom 26.08.2025 erfolgt. Das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 01.02.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 01.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
Das I…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 01.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 01.02.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 23.12.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die V…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 23.12.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht eine Reduzierung der Vergütung auf insgesamt xxx EUR geltend. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen reduzierten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 09.02.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 03.11.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon xxx Prozent, mithin xxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur verminderten Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Zuschlag von xxx Prozent, mithin in Höhe von xxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Der Verwalter beantragt, die Vergütung als vorläufigen Insolvenzverwalter auf insgesamt xxx EUR zu reduzieren, damit die Finanzierung des Insolvenzplans nicht gefährdet wird. Somit erklärt er einen Verzicht er auf die restliche festgesetzte Vergütung.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 09.02.2024 nachfolgende Entscheid…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 09.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 09.02.2024 um 10:56 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Dirk Herzig
Promenadenstraße 3
09111 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382370
Telefax: 0371 3823710
Email geschäftlich: dherzig@schultze-braun.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
10. Es ist ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Ferner soll in dem Gutachten dazu Stellung genommen werden, ob
Zusammen mit dem Gutachten sollen dem Gericht vorgelegt werden:
|ein Stammdatenblatt mit den persönlichen Daten der Schuldnerin (gegebenenfalls sämtliche frühere Firmennamen, ladungsfähige Anschrift), Angaben zu Bankverbindungen, Versicherungsverträgen, Immobilienvermögen, Angaben zu Vermögen aus deren [vormaliger] selbstständigen Tätigkeit (Firmenbezeichnung[en], Firmenanschrift[en], Datum der Einstellung des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmer, Lohn-/Gehaltsrückstände), Angaben zu den am Verfahren beteiligten institutionellen Gläubiger (Finanzamt/Finanzämter; Krankenkasse/n, Berufsgenossenschaft) sowie Angaben der Anzahl der am Verfahren beteiligten Gläubiger, der Gesamtverbindlichkeiten ohne und mit Absonderungsrechten, des Wertes des Vermögens, der freien und der freien liquiden Masse.
|ein Verzeichnis der von der Schuldnerin angegebenen und der ergänzend ermittelten am Verfahren beteiligten Gläubiger und deren Forderungen gegebenenfalls nebst der Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit, wenn nicht die Schuldnerin bereits dem Gericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt hat oder vorlegt.
Mit der Erstellung des Gutachtens wird
Rechtsanwalt
Dr. Dirk Herzig
Promenadenstraße 3
09111 Chemnitz
beauftragt.
Dem Sachverständigen ist ungehindert Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren und Zutritt zu allen Vermögenswerten zu gestatten.
Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermöge…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Stahlrohrfertigung) wird am 30.04.2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Dirk Herzig
Promenadenstraße 3
09111 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382370
Telefax: 0371 3823710
Email geschäftlich: dherzig@schultze-braun.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 25.06.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 06.08.2024
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 18.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1.
In…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 18.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin markStahl GmbH hat der Insolvenzverwater einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig.
2.
Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf
Dienstag, den 26.08.2025, 11.00 Uhr Sitzungssaal 3.011
Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.08.2025 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).
3.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen
hat
und
b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 23.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Fü…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 23.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 20.08.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 25.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der v…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 25.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der von dem Insolvenzverwalter Herrn Dr. Herzig vorgelegte Insolvenzplan vom 10.06.2025 i. V. m. der Planänderung vom heutigen Erörterungstermin und der von den Insolvenzgläubigern und dem Anteilseigner im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 26.08.2025 angenommene Insolvenzplan wird bestätigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin und wenn diese keine natürliche Person ist, den an der Schuldnerin beteiligten Personen die sofortige Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) zu.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2. Gegen den Plan gestimmt hat und
3. Glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 06.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der B…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 06.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss ergangen in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 über die Bestätigung des Insolvenzplanes wird wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass
anstelle
ergeht am 25.08.2025 nachfolgende
richtig geführt wird ergeht am 26.08.2025 nachfolgende Entscheidung
Die Rechtsbehelfsbelehrung beginnend Seite 3 bis Seite 4 wird gestrichen
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 27.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem I…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 27.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 30.04.2024 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 20.10.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 20.10.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Bezüglich der reduzierten Höhe der Regelvergütung wird auf die aufgenommenen Regelungen im Insolvenzplan sowie dem Antrag des Insolvenzverwalters verwiesen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 06.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Di…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 242/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der markSTAHL GmbH, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32338
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert
ergeht am 06.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Stellungnahmen der Beteiligten zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.11.2025 sind bis zum 04.12.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen.
3. Der Antrag liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
4. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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