Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Martin Büchert e.K.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.K.
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Petridamm 2, 18146 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRA 2021
EUID
DEN1206V.HRA2021
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
61 IN 629/02
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen
Adresse
Graf-Schack-Straße 14, 18055 Rostock
Termine & Fristen
Einwendungsfrist Schlussanhörung
16.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Martin Büchert e.K., vertreten durch den Inhaber Martin Büchert, ist am 02.12.2002 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.907.911,09 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 120.498,06 Euro gegenübersteht. Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis liegen zur Einsicht aus. Der Schlussverteilung ist bereits zugestimmt worden. Eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO findet statt, um die Erörterung der Schlussrechnung und etwaige Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu ermöglichen; Einwendungen sind bis zum 16.12.2025 zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerha…
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straße 24, 18055 Rostock, Gz.: 40382/08/40/Jä/ha
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Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.08.2025 gegeben.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 18.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock, Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerh…
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock, Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straße 24, 18055 Rostock, Gz.: 40382/08/40/Jä/ha
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Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Detlef Fritz Adelbert Buchhorn wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.07.2025.Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.Der Antragseller wurde mit Beschluss vom 10.01.2003 als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Regelungen in § 17 InsVV geben einen Vergütungsrahmen vor, in dem der Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens abgedeckt werden soll.
Der beantragte Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von BETRAG € angemessen ist.
Für 26 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
oder bei dem
Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock, Registergericht: Amtsgericht Rostock, Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Ger…
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock, Registergericht: Amtsgericht Rostock, Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straße 24, 18055 Rostock, Gz.: 40382/08/40/Jä/ha
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen, Graf-Schack-Straße 14, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.08.2024.Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 02.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 02.12.2002 aus. Er hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen (§ 63 Abs. 1 InsO i.V.m. InsVV). Mit Schreiben vom 15.08.2024 hat der Insolvenzverwalter die Schlussabrechnung vorgelegt.Mit Beschluss vom 21.08.2024 wurde die Prüfung der von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung auf den Sachverständigen Rechtsanwalt Alfred Czerwiatiuk übertragen, §§ 5, 66 InsO.Dieser hat mit Gutachten vom 18.04.2025 über die Prüfung der Schlussrechnung berichtet. Es haben sich keine Beanstandungen ergeben.In dem Verfahren wurde ein Gläubigerausschuss bestellt. Dem Gläubigerausschuss obliegt die Prüfung der Schlussrechnung und die Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 187 Abs. 3 InsO.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben mit den Prüfvermerken vom 15.05.2025, 22.05.2025 und 27.08.2025 erklärt, dass keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des Schlussberichts und der Schlussrechnung vorliegen.Die Verfahrensbeteiligten wurden zum Vergütungsantrag angehört. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag wurden nicht erhoben.Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Die Masse bestimmt sich nach den Berechnungen gemäß § 1 Abs. 2 InsVV.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 2, 3 InsVV). Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter Tätigkeiten verrichtet, die von einem Normalfall abweichen und daher die Festsetzung von Zuschlägen rechtfertigen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.08.2024 wird Bezug genommen. Folgende Zu- und Abschläge werden beantragt: 1) Mehr als 20 Arbeitnehmer: BETRAG % Zuschlag. 2) Mehr als eine Betriebsstätte: BETRAG % Zuschlag. 3) Inkasso von Bauforderungen: BETRAG % Zuschlag. 4) Zuschlag wegen Degression der Insolvenzmasse: BETRAG % Zuschlag. 5) Sonstige Erschwernisse: BETRAG %. 6) Abschlag wegen vorläufiger Insolvenzverwaltung: BETRAG % Abschlag. Gesamt: BETRAG %. Die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände sind dem Grunde nach zu prüfen und anschließend ist der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2017 - IX ZB 48/16, ZInsO 2017, 901 Rn. 8 m.w.N.). Der Insolvenzverwalter hat die ermittelten Zuschläge in Höhe von BETRAG % in zutreffender Weise gekürzt und einen Gesamtzuschlag in Höhe von BETRAG % ermittelt. Nach Prüfung aller Umstände ist ein Gesamtzuschlag von BETRAG % angemessen. Die vom Insolvenzverwalter dargestellten Tätigkeiten rechtfertigen den Zuschlag in der beantragten Höhe. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG % gerechtfertigt und die Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt. Die Höchstgrenzen von 30 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV ist nicht zu beachten, da das Verfahren vor dem 01.01.2004 eröffnet wurde. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
oder bei dem
Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerha…
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straße 24, 18055 Rostock, Gz.: 40382/08/40/Jä/ha
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Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bernhard Wilhelm Schröder, verstorben am 19.12.2022 und beerbt worden von Angret Schröder-Koch wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag der Erbin des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.08.2025.Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.Herr Bernhard Wilhelm Schröder wurde mit Beschluss vom 10.01.2003 als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Regelungen in § 17 InsVV geben einen Vergütungsrahmen vor, in dem der Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens abgedeckt werden soll. Der beantragte Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 50,00 EUR. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 50,00 € angemessen ist.
Für 53,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.662,50 EUR festzusetzen.Herr Bernhard Wilhelm Schröder ist am 19.12.2022 verstorben und von Angret Christine Lieselotte Schöder-Koch beerbt worden. Der Vergütungsanspruch ist bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und vererblich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
oder bei dem
Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straß…
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straße 24, 18055 Rostock, Gz.: 40382/08/40/Jä/ha
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.907.911,09 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 120.498,06 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straß…
61 IN 629/02
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In dem Insolvenzverfahren d.
Martin Büchert e.K., vertreten durch d. Inhaber Martin Büchert, Anastasiastraße 19, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 2021
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PAGELS & JÄHDE Rechtsanwälte PartG mbB, Gerhart-Hauptmann-Straße 24, 18055 Rostock, Gz.: 40382/08/40/Jä/ha
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 16.12.2025 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.907.911,09 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 120.498,06 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 04.11.2025
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