Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen, OT Hollenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 101140
EUID
DED5701V.HRB101140
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 429/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Böhm
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Telefon
+49 (911) 600 79 161
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 08:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.03.2024
Berichtstermin
29.04.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
29.04.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen aller Art, insbesondere Anhängern und Fahrzeugaufbauten. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Erzeugnisse gleicher oder ähnlicher Art herzustellen und zu vertreiben sowie Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art zu erbringen. Ferner wird auch eigenes Vermögen verwaltet.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach ist am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Volker Böhm ist bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, Forderungen bis zum 14.0erm.2024 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 29.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 28 des Amtsgerichts Ingolstadt anberaumt. Im Rahmen des Verfahrens ist die Stilllegung des Unternehmens beschlossen worden; ein Insolvenzplan wird nicht erstellt. Ein Gläubigerausschuss wurde eingesetzt, wobei die Vergütung für das Mitglied Henrike Janke-Wiener (Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt ist. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 429/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen-Hollenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Kollmannsperger Franz
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 101140
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 429/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen-Hollenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Kollmannsperger Franz
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 101140
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Syrlinstraße 38, 89073 Ulm, Gz.: HE/PH
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2024 um 08.45 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Volker Böhm
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 600 79 161
Telefax: +49 (911) 600 79 10
Email: nbg@schubra.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen im Ganzen, ggf. auch an besonders Interessierte, oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 29.04.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 29.04.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Karsten Luce, Rödl & Partner
Äußere Sulzbacher Straße 100, 90491 Nürnberg
|Achim Zeller, Sparkasse Neuburg-Rain
Theresienstraße 186, 86633 Neuburg a.d.Donau
|Henrike Janke-Wiener, Agentur für Arbeit Ingolstadt
Galgenbergstraße 24, 93053 Regensburg
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.11.2023 beim Insolvenzgericht Ingolstadt eingegangen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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IN 429/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen-Hollenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Kollmannsperger Franz
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 101140
- Schuldnerin -
Verfahrensbevol…
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IN 429/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen-Hollenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Kollmannsperger Franz
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 101140
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Gz.: HE/PH
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 29.04.2024, 10:00 Uhr, Schrannenstr. 3, Ingolstadt, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|1. Das Unternehmen der Schuldnerin bleibt stillgelegt.
2. Ein Insolvenzplan wird nicht erstellt.
3. Ein (endgültiger) Gläubigerausschuss wird nicht bestellt.
4. Der Verwalter wird ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder einen Schiedsvertrag zu schließen.
5. Bei Massearmut wird auf die Einberufung einer Gläubigerversammlung vor Einstellung verzichtet.
6. Als Hinterlegungsstelle wird die UniCredit HypoVereinsbank AG beibehalten.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zur Verwaltung der Masse Konten bei anderen inländischen Kreditinstituten einzurichten und Guthaben als Termingeld und Spareinlagen bei anderen inländischen Kreditinstituten anzulegen.
7. Auf eine Zwischenrechnungslegung im eröffneten Insolvenzverfahren wird bis zur Schlussrechnung verzichtet.
8. Dem Insolvenzverwalter wird aufgegeben halbjährlich Bericht zu erstatten.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 23.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 429/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Re…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 429/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen-Hollenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Kollmannsperger Franz
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 101140
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Gz.: HE/PH
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.05.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Die Grundvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt inder Regel 25 %, mithin vorliegend EUR XXX.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von XXX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen erhöhten Aufwand durch die Betriebsfortführung, Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebs, der Lieferanten- und Kundenbeziehungen, Durchführung des betrieblichen Rechnungswesens und Planrechnung, Fortführungsfinanzierung und Controlling. Des Weiteren waren die Arbeitnehmerbelange und die Insolvenzgeldvorfinanzierung zu behandeln. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Sanierungsbemühungen unternommen. Die vorläufige Verwaltung war aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen erschwert. Nicht zuletzt begründen auch die Zahl der Gläubiger und die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses einen Erhöhungstatbestand.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 17.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 429/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen-Hollenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Kollmannsperger Franz
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 101140
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollm…
IN 429/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Martin Reisch GmbH Fahrzeugbau Hollenbach, Reischstraße 14, 86676 Ehekirchen-Hollenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Kollmannsperger Franz
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 101140
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Gz.: HE/PH
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Henrike Janke-Wiener, Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 03.03.2025.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO den Anspruch, dass ihre Tätigkeit vergütet und angemessene Auslagen erstattet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 InsVV primär nach dem Zeitaufwand.Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Die Anzahl der angesetzten Stunden ergibt sich aus der dem Antrag beigefügten Auflistung, welche plausibel und nachvollziehbar ist.Auch der von dem Gläubigerausschussmitglied geltend gemachte Stundensatz von 150,00 EUR ist angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Insolvenzverwalter hat im Schreiben vom 21.03.2025 sein Einverständnis erklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 26.03.2025
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