Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M.A.S. Stahlbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Frankenthaler Str. 202, 67059 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 67016
EUID
DET3104V.HRB67016
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 a IN 129/25 Lu
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Willmann
Adresse
Konrad-Zuse-Ring 30 4, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.03.2025
Eröffnung
20.05.2025 , 16:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.06.2025
Prüfungstermin
11.08.2025
Prüfungstermin
13.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Stahlbau- und Metallbauarbeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.A.S. Stahlbau GmbH wurde am 20.05.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor waren bereits am 25.03.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Zum endgültigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Oliver Willmann ernannt. Das Verfahren wird gemäß § 5 Abs. 2 InsO als schriftliches Verfahren durchgeführt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die Forderungen ist am 11.08.2025 angesetzt. Ab dem 14.07.2025 liegen die angemeldeten Forderungen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.A.S. Stahlbau GmbH wurde am 20.05.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor waren bereits am 25.03.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Oliver Willmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter und die Anordnung einer vorläufi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.A.S. Stahlbau GmbH wurde am 20.05.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor waren bereits am 25.03.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Oliver Willmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter und die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt. Mit der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ist das Recht zur Verwaltung und Verfügung über die Masse auf den endgültigen Insolvenzverwalter, ebenfalls Rechtsanwalt Oliver Willmann, übergegangen. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist für den 11.08.2025 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Spätere Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Ein weiterer Beschluss vom 10.07.2026 ordnet zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ein weiteres schriftliches Verfahren an, wobei die Forderungen am 13.08.2026 geprüft werden sollen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.A.S. Stahlbau GmbH ist am 20.05.2025 eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Oliver Willmann zum vorläufigen und späteren endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Verfahren wird als Hauptinsolvenzverfahren g…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.A.S. Stahlbau GmbH ist am 20.05.2025 eröffnet worden. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Oliver Willmann zum vorläufigen und späteren endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Verfahren wird als Hauptinsolvenzverfahren gemäß EuInsVO geführt und im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.06.2025 anzumelden. Ein Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist am 11.08.2025 angesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erneut das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei ein neuer Prüfungstermin am 13.08.2026 festgelegt wurde. Zudem ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf die gesetzliche Mindestvergütung festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 20.05.2025
Aktenzeichen: 3 a IN 129/25 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 20.05.2025, 16:00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 6705…
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 20.05.2025
Aktenzeichen: 3 a IN 129/25 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 20.05.2025, 16:00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016),
vertreten durch:
Mert Bünyamin Sevinc, Friedenstraße 22, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer), wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Oliver Willmann, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim.
Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
Gem. § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 11.08.2025 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl Dienstag anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sind. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 14.07.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 129/25 Lu
25.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016),
vertreten durch:
Mert Bünyamin Sevinc, Friedenstraße 22, 6712…
3 a IN 129/25 Lu
25.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016),
vertreten durch:
Mert Bünyamin Sevinc, Friedenstraße 22, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin und Antragstellerin -
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Oliver Willmann, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 25.03.2025 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Der am 18.03.2025 eingegangene Antrag vom 16.03.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 20.03.2025 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 11.04 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Oliver Willmann
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 20.03.2025 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 24.03.2025.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 129/25 Lu
10.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016),
vertreten durch:
Mert Bünyamin Sevinc, Friedenstraße 32, 67125 Danns…
3 a IN 129/25 Lu
10.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016),
vertreten durch:
Mert Bünyamin Sevinc, Friedenstraße 32, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Oliver Willmann, Konrad-Zuse-Ring 30 4, 68163 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 13.08.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 06.08.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 129/25 Lu
01.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016),
vertreten durch:
Mert Bünyamin Sevinc, Friedenstraße 32, 67125 Danns…
3 a IN 129/25 Lu
01.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016),
vertreten durch:
Mert Bünyamin Sevinc, Friedenstraße 32, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: X
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf X € ( i.W.: X) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 24.04.2026 7.140,00 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40%, vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26%, vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% usw.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Es ergibt sich dabei eine Vergütung in Höhe von 714,00 €.
Die sich ergebende Vergütung bleibt damit hinter der gesetzlichen Mindestvergütung zurück. Der Insolvenzverwalter beantragt deshalb die Gewährung der Mindestvergütung, dem Antrag ist zu folgen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nämlich immer zumindest die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV zu (BGH, Beschus vom 13.07.2006, Az. IX ZB 104/05, NJW 2006, S. 2992 ff; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rdnr 77 ff zu § 11 11 InsVV).
In den nach dem 01.01.2002 eröffneten Verfahren beträgt die Mindestvergütung ausgehend 1.400,00 €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war entsprechend der korrekten Berechnung auf X € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf X €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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