Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Masorti Berlin e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens in Berlin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin VR 41502
EUID
DEF1103R.VR41502
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4483/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Berichtigung Beschluss
03.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 22.07.2026 über den Antrag des Masorti Berlin e.V. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Da die Eröffnung noch nicht erfolgt ist, wurden gemäß §§ 21, 22 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin sind untersagt. Am 30.07.2026 wurde der Beschluss vom 22.07.2026 berichtigt, um die korrekte Handelsregisternummer VR 22110 für den Antragsteller festzustellen.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 22.07.2026 im Verfahren über den Antrag des Masorti Berlin e.V. (ursprünglich als Masorti Berlin e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens in Berlin angegeben) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen vorläufige Maßnahmen angeo…
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 22.07.2026 im Verfahren über den Antrag des Masorti Berlin e.V. (ursprünglich als Masorti Berlin e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens in Berlin angegeben) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen wurde die Zwangsvollstreckung untersagt und Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Der Schuldner darf über Bankkonten und Außenstände nicht mehr verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Verwalter über. Am 30.07.2026 wurde der Beschluss berichtigt, um die korrekte Handelsregisternummer VR 22110 zu berücksichtigen. Eine weitere Berichtigung am 03.09.2026 klärte den Namen des Schuldners als Masorti e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens. Das Verfahren ist derzeit noch nicht eröffnet, es befinden sich vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Gange.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3606 IN 4483/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
Masorti Berlin e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens in Berlin, Lefèvrestr. 20 A, 12161 Berlin, vertreten durch die Vorstände Deidra Berger, Gesa Ederberg und Mario Marcus
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister …
3606 IN 4483/26
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In dem Verfahren über den Antrag
Masorti Berlin e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens in Berlin, Lefèvrestr. 20 A, 12161 Berlin, vertreten durch die Vorstände Deidra Berger, Gesa Ederberg und Mario Marcus
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 41502
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.07.2026 um 09:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände des Schuldners ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände des Schuldners geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Schuldners vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag d.
Masorti Berlin e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens in Berlin, Lefèvrestr. 20 A, 12161 Berlin, vertreten durch die Vorstände Deidra Berger, Gesa Ederberg und Mario Marcus
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: V…
In dem Verfahren über den Antrag d.
Masorti Berlin e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens in Berlin, Lefèvrestr. 20 A, 12161 Berlin, vertreten durch die Vorstände Deidra Berger, Gesa Ederberg und Mario Marcus
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 22110
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 30.07.2026 beschlossen:
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Die Beschlüsse vom 22.07.2026 werden gemäß §§ 4 InsO, 319 Abs. 1 ZPO insoweit berichtigt, als die Register Nr. des Antragstellers lautet VR 22110.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag d.
Masorti e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens, Lefèvrestr. 20 A, 12161 Berlin, vertreten durch die Vorstände Deidra Berger, Gesa Ederberg und Mario Marcus
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 22110
- Schuldn…
In dem Verfahren über den Antrag d.
Masorti e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens, Lefèvrestr. 20 A, 12161 Berlin, vertreten durch die Vorstände Deidra Berger, Gesa Ederberg und Mario Marcus
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 22110
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 03.09.2026 beschlossen:
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Die Beschlüsse vom 22.07.2026 werden gemäß §§ 4 InsO, 319 Abs. 1 ZPO ergänzend zum Beschluss vom 30.07.2026 insoweit berichtigt, als der Schuldner heißt Masorti e.V. - Verein zur Förderung der jüdischen Bildung und des jüdischen Lebens.
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