Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Matrix GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 21333
EUID
DEG1312.HRB21333
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 146/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstr. 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.09.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Potsdam hat am 12. September 2024 in dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der Matrix GmbH, Ernst-Schneller-Str. 6, 14974 Ludwigsfelde, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstr. 164, 10623 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dieser Bestellung sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten, ist jedoch nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu zahlen, und Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Er ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Auskünfte bei Dritten einzuholen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Potsdam
6.60 IN 146/24
(Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Matrix GmbH, Ernst-Schneller-Str. 6, 14974 Ludwigsfelde
wird heute, um 11.00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen I…
Amtsgericht Potsdam
6.60 IN 146/24
(Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Matrix GmbH, Ernst-Schneller-Str. 6, 14974 Ludwigsfelde
wird heute, um 11.00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstr. 164, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 21 Abs.1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 12. September 2024
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