Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 15244
EUID
DEF1103R.HRA15244
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36m IN 5294/16
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
29.11.2023
Schlusstermin
21.08.2026 , 10:15 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG ist anhängig. Der Schuldner hat seinen Sitz in Berlin. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 07.07.2026 beschlossen, den Schlusstermin gemäß § 197 InsO für den 21.08.2026 um 10:15 Uhr im Sitzungssaal 218 festzusetzen. In diesem Termin sollen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Zudem wird der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Der Insolvenzverwalter hat zuvor eine Regelvergütung sowie Zuschläge für Betriebsfortführung, Sanierung und andere Faktoren beantragt. Gegenwärtig sind Forderungen in Höhe von 16.355.550,45 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1.822.482,23 € gegenübersteht. Einwendungen können binnen 4 Wochen ab Veröffentlichung beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im November 2023 die Regelvergütung und Auslagen beantragt, wobei Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierung sowie ein Abschlag für Vorarbeit vorgese…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im November 2023 die Regelvergütung und Auslagen beantragt, wobei Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierung sowie ein Abschlag für Vorarbeit vorgesehen waren. Das Gericht hat die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff festgesetzt. Im Juli 2026 wurde der Schlusstermin für den 21. August 2026 bestimmt, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu prüfen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt. Derzeit sind Forderungen in Höhe von ca. 16,35 Mio. Euro mit einem Massebestand von ca. 1,82 Mio. Euro berücksichtigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 5294/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG, Quickborner Straße 48-52, 13439 Berlin AG Charlottenburg, HRA 15244
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Matthies GmbH
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Matthies Peter
vertreten d…
36m IN 5294/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG, Quickborner Straße 48-52, 13439 Berlin AG Charlottenburg, HRA 15244
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Matthies GmbH
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Matthies Peter
vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin Matthies Ursula
-Schuldner-
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 29.11.2023 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 5.995.746,85 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 204,4 % für Betriebsfortführung, übertragene Sanierung, Arbeitnehmer, hohe Gläubigeranzahl, Gläubigerausschuss und Abschlagsverteilung und ein Abschlag i.H.v. 5 % für die Vorarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 4 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 5294/16
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG, Quickborner Straße 48-52, 13439 Berlin, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Peter Matthies und Ursula Matthies und die persönlich haftende Gesellschafterin Matthies GmbH
Registergeri…
36m IN 5294/16
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG, Quickborner Straße 48-52, 13439 Berlin, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Peter Matthies und Ursula Matthies und die persönlich haftende Gesellschafterin Matthies GmbH
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 15244
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07.07.2026 beschlossen:
Terminsbestimmung:
1. Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger,
wird bestimmt auf
Freitag, 21.08.2026, 10:15 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 16.355.550,45 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1.822.482,23 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 5294/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG, Quickborner Straße 48-52, 13439 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRA 15244
- Schuldnerin -
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Die …
36m IN 5294/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Matthies GmbH & Co. Rauch-Fleisch KG, Quickborner Straße 48-52, 13439 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRA 15244
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.08.2026
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