Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MaxiMal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 33231
EUID
DEU1206.HRB33231
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
419 IN 1717/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Verwalter
16.12.2025
Aufhebung Bestellung
12.01.2026
Festsetzung Vergütung
18.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die MaxiMal GmbH ist im vorläufigen Stadium beendet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Hauptsache wurde für erledigt erklärt. Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 12.01.2026 die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, aufgehoben. Zuvor war Dr. Freudenberg am 16.12.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt worden. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 18.08.2026 antragsgemäß festgesetzt, wobei die Berechnungsgrundlage auf dem schuldnerischen Vermögen beruhte. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 419 IN 1717/25
der MaxiMal GmbH, Marienthaler Straße 14, 08060 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 33231
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Kain
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird am 18.08.2026 antragsgemäß festgesetzt:
Die Kosten der vorlä…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 419 IN 1717/25
der MaxiMal GmbH, Marienthaler Straße 14, 08060 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 33231
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Kain
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird am 18.08.2026 antragsgemäß festgesetzt:
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 16.12.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, hat das Gericht mit Beschluss vom 12.01.2026 die Bestellung aufgehoben.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 14.01.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxxxxxx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxxxxxx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxxxxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu Zuschläge xxxxxx.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 14.01.2026 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von xx Prozent, mithin in Höhe von xxxxxxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxxxxxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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