Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 1064
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Insolvenzprofil
May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRA 1064
EUID
DER1304.HRA1064
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
32 IN 91/15
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
11.10.2016
Frist zur Stellungnahme
30.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung ist beim Amtsgericht Kleve anhängig. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie der erstattbaren Auslagen beantragt, woraufhin das Gericht diese gemäß §§ 63, 64 InsO festgesetzt hat. Grundlage für die Berechnung war eine Masse von 150.152,96 EUR. Zudem wurde ein Pauschbetrag und Auslagen für Übertragungen festgesetzt. Am 11.10.2016 hat der Verwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, wodurch die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten unzulässig ist. Das Gericht hat nunmehr die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verwertung des schuldnerischen Vermögens in Aussicht gestellt. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 30.11.2026 eingeräumt, um im schriftlichen Verfahren zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO sowie zur Schlussrechnung Stellung zu nehmen. Die Unterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064, ist beim Amtsgericht Kleve unter dem Aktenzeichen 32 IN 91/15 geführt. Am 11.10.2016 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters über die Masseunzulänglichkeit (§§ 20…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064, ist beim Amtsgericht Kleve unter dem Aktenzeichen 32 IN 91/15 geführt. Am 11.10.2016 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters über die Masseunzulänglichkeit (§§ 208 - 210 InsO) bei Gericht eingegangen. Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit unzulässig. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung hat das Gericht der Vergütungsberechnung eine Masse von 150.152,96 EUR zugrunde gelegt. Der Pauschbetrag sowie die Auslagen für Zustellungen sind vom Gericht festgesetzt worden. Die Beteiligten haben Gelegenheit, bis zum 30.11.2026 im schriftlichen Verfahren zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO) und zur Schlussrechnung des Verwalters Stellung zu nehmen. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 252.461,74 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 91/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064 eingetragenen May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, Deichstr. 3, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang May, Deichstr…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 91/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064 eingetragenen May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, Deichstr. 3, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang May, Deichstraße 3, 46446 Emmerich am Rhein
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 150.152,96 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 5 eingesehen werden.
32 IN 91/15
Amtsgericht Kleve, 28.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 91/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064 eingetragenen May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, Deichstr. 3, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang May, Deichstr…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 91/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064 eingetragenen May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, Deichstr. 3, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang May, Deichstraße 3, 46446 Emmerich am Rhein
ist am 11.10.2016 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
30.11.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 5 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
32 IN 91/15
Amtsgericht Kleve, 28.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 91/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064 eingetragenen May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, Deichstr. 3, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang May, Deichstr…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 91/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1064 eingetragenen May OHG Papier- und Kunstoff-Verarbeitung, Deichstr. 3, 46446 Emmerich am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang May, Deichstraße 3, 46446 Emmerich am Rhein
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 252.461,74 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 5 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
32 IN 91/15
Amtsgericht Kleve, 09.10.2026
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