Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Auf dem Steinigen Acker, 56736 Kottenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRA 20248
EUID
DET2210V.HRA20248
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 46/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt X
Termine & Fristen
Frist zum Bestreiten von Forderungen
01.06.2026
Schlusstermin / Stichtag für Stellungnahmen
28.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurde für die Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen ein schriftliches Verfahren angeordnet, wobei die Frist zum Bestreiten von Forderungen bis zum 01.06.2026 lief. Das Gericht hat die Schlussverteilung genehmigt und den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 28.09.2026 Stellung zu nehmen. Parallel dazu wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Zuschlag von insgesamt 110 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Der Massebestand betrug nach Abzug der Kosten 72.663,68 Euro bei einer Forderungssumme von 495.887,11 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248), vertr. d.: 1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248), vertr. d.: 1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Grebe, Einsteinstr. 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 41-49 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 01.06.2026
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.
Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden Forderungen wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Mayen, den 18.03.2026
Das Amtsgericht
7 IN 46/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 46/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),
vertreten durch:
1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschaft…
7 IN 46/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),
vertreten durch:
1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Michael Grebe, Einsteinstr. 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 28.09.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
- zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der
Insolvenzmasse;
-zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.
Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 28.09.2026.
Anträge sind schriftlich spätestens zu diesem Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen, Zimmer 217 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 46/19.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),
vertreten durch:
1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haften…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 46/19.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),
vertreten durch:
1. Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Michael Grebe, Einsteinstr. 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf (ohne Betragsangabe):
1. Nettovergütung nach InsVV
2. Auslagen
3. Vorschuss netto
4. Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. Rest-Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (20 %) Zuschläge von insgesamt 110% auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von ganzheitlich +110 % und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich 1.150,00 €.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag/Abschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Die Anwendung des § 3 InsVV (Zu- und Abschläge), d.h. die Erhöhung oder Kürzung der gesetzlichen Regelvergütung, ist in der gerichtlichen Anwendung sehr komplex.
Die Insolvenzschuldnerin ist als Unternehmen, welches die Be- und Verarbeitung von Naturstein sowie den Handel mit unbearbeiteten und bearbeiteten Natursteinen zum Gegenstand hatte, tätig gewesen.
Bzgl. der Thematik denkbarer Zuschlagspositionen sind hier zu bewerten:
a) Zuschlag für Bearbeitung Aus- und Absonderungen
b) Zuschlag für Immobilienverwaltung
c) Zuschlag für Bearbeitung Sekundäransprüche
d) Zuschlag für Bearbeitung Prozessinformation
Als Abschläge sind hier zu bewerten:
Die Punkte "Arbeitserleichterung durch die vorläufige Insolvenzverwaltung" und "Überschneidungspositionen" führen zur Bewertung als Faktor -20%.
Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO durch eine Berücksichtigung angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV rechtfertigen, wäre es notwendig, die Umstände eines sog. Normalfalls einer Insolvenzverwaltung zu kennen.
Festzuhalten ist, dass weder die InsO noch die InsVV hierzu Angaben enthalten.
In Ermangelung ausreichender Vorgaben hat die Praxis vage Umschreibungen bzw. Beispiele gefunden, welche für eine Abgrenzung teilweise herangezogen werden können.
Angesichts der verschiedenartigen Grundkonstellationen einer Verwaltung sind diese jedoch nur äußerst beschränkt auf ein konkretes Verfahren übertragbar.
Es ist faktisch unmöglich, ein Normalverfahren (Durchschnitt) zu definieren.
Gleichwohl bedarf es einer Umschreibung eines Normaltatbestandes, da nur ausgehend von diesem geprüft und beurteilt werden kann, ob die Umstände des konkreten Verfahrens mehr oder weniger belastend, umfangreich usw. waren. Da eine angemessene Vergütungsbemessung ohne einen Ankerpunkt eines Normalverfahrens nicht möglich wäre, muss die gerichtliche Praxis, welche mangels gesetzgeberischer Maßnahmen fiktive und nicht verifizierte Definitionen ihren Vergütungsentscheidungen zu Grunde legt, wohl oder übel akzeptiert werden. Auch wenn diese Definition von Ort zu Ort abweicht und erhebliche Unterschiede aufweist, je nachdem, ob das Insolvenzgericht eher als städtisches oder ländliches Insolvenzgericht zu beurteilen wäre, kann die Praxis ohne diese Definitionen nicht auskommen.
Hinsichtlich einer Aufgabenumschreibung beim Insolvenzverwalter sind die sog. Regelaufgaben zu beachten.
Die Regelvergütung stellt nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO nur für die gedanklichen Fälle eines Normalverfahrens einer Verwaltung eine angemessene Vergütung dar.
Weist ein Verfahren jedoch Besonderheiten auf, welche zu einer nicht unerheblichen Mehr- oder Minderbelastung des Insolvenzverwalters führen, sind diese durch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Maßgeblich sind bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters die konkreten Umstände der Verwaltung.
Nur diejenigen Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters, welche der gesetzlichen Umschreibung und dem Rechtsrahmen des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses entsprechen, können im Rahmen einer Vergütungsbemessung berücksichtigt werden.
Welcher Bruchteil der Regelvergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden.
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden.
Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen kann hierbei hilfreich sein. Es darf jedoch nicht alleine bei der Übernahme von Zu- und Abschlagssätzen aus anderen Verfahren bleiben, ohne dass im Einzelfall kontrolliert wird, ob das konkret gewonnene Ergebnis als angemessen zu betrachten ist. Diese Prüfung ist in jedem Fall im Festsetzungsbeschluss zu dokumentieren.
Nicht jeder Besonderheit oder Abweichung vom Normalfall rechtfertigt eine Berück-sichtigung durch einen Zu- oder Abschlag gemäß § 3 InsVV. Um einen Zu- oder Abschlag zu rechtfertigen muss die Abweichung so signifikant (mindestens 5%) sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normallfall abweichende Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestand gesondert zu beurteilen. Es kann auch mehrere einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu Zu- und Abschlägen führen würden, in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im Ergebnis eine Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind die jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu betrachten und zu bewerten.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagtatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamt-abschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen.
Ergebnisoffen im Gesamten ist die grds. Thematik der Angemessenheit von beantragten Zuschlags- und Abschlagsfaktoren.
Es waren hier folgende Zuschläge zu gewähren:
a) Sekundäransprüche
Im vorliegenden Verfahren waren diverse Haftungsansprüche aus BGB/HGB zu prüfen und geltend zu machen. Der durch Vergleichszahlungen erwirtschaftete Massezufluss deckt hier in keinster Weise den durch die Prüfung, Bezifferung und Geltendmachung der Ansprüche resultierenden Mehraufwand des Verwalters.
Auch die zu bearbeitenden Fragen aus dem Versicherungsrecht waren von höchster Komplexität.
Daher ist hier ein Zuschlag von 30% hier gerechtfertigt.
b) Bearbeitung Forderungseinzug/Prozessführung/Prozessinformation/Forderungsanmeldungen
Das Insolvenzverfahren war durch Klageverfahren in verschiedenen Bereichen geprägt
(u.a. Arbeitsgericht Koblenz, Landgericht Koblenz, Landgericht Wiesbaden, Landgericht Erfurt).
Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellen und ihn außergewöhnlich belasten, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen. Allein die anerkannten Zuschlagssätze für Forderungsanmeldungen (insbes. mit besonderen Problemstellungen) differieren zwischen +15% bis +50%. Bei besonders schwierigen Rechtsfragen werden i.d.R. +50% angesetzt.
Hier ist somit der Zuschlagsfaktor +20% angemessen.
c) Bearbeitung Aus- und Absonderungen
Die Tätigkeit eines Unternehmens aus einem besonderen Marktbereich (Be- und Verarbeitung von Naturstein) bedingt das Vorhandensein zahlreicher Gegenstände und Maschinen. Die Prüfung einer Fülle an Drittrechten (insbes. gegenüber Banken; Leasingverträge, Sicherungsübereignungsverträge, Eigentumsvorbehalte, Bezugsrechte) war hier erforderlich.
Die Zuschlagssätze für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten mit schwierigen Rechtsproblemen (z.B. besondere Konstruktionen von Vorbehaltsrechten uä) reichen von +50% bis +100%.
Hier ist somit der Zuschlagsfaktor +60% gerechtfertigt.
d) Immobilienverwaltung
Die Betriebsimmobilie wurde bis zum Besitzübergang (nach Verkauf) verwaltet und gesichert.
Unter Beachtung der (geringen) Arbeitserleichterungen durch die Delegation von Tätigkeiten ist gleichwohl insgesamt ein Zuschlag von +20% angemessen.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt
X €. Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Verfahren in der Gesamtschau ein Bruchteil von +110% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Der Insolvenzverwalter macht eine Gesamtvergütung in Höhe von X € geltend, diese Vergütung ist angemessen und daher in der beantragten Höhe festzusetzen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale von X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier rechtliches Gehör gewährt worden.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungs-antrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 25.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH
& Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),
vertreten durch: Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen
Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter), vertreten …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH
& Co. KG, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRA 20248),
vertreten durch: Mayener Natursteinwerke MN 01 Verwaltungs-GmbH, Auf dem Steinigen
Acker 1, 56736 Kottenheim, (persönlich haftende Gesellschafter), vertreten durch Michael
Grebe, Auf dem Steinigen Acker, 56736 Kottenheim (Geschäftsführer), findet mit
Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Mayen - 7 IN 46/19 - niedergelegt worden. Die Summe
der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 495.887,11 Euro. Vorbehaltlich weiterer
Gerichts- und Verfahrenskosten ist ein Massebestand in Höhe von 72.663,68 Euro verfügbar.
Amtsgericht Mayen,25.06 2026
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