Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 20513
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Insolvenzprofil
Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 20513
EUID
DET2210V.HRB20513
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 90/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Veröffentlichung der Masselosigkeitsanzeige
05.05.2026
Gläubigerversammlung / Anhörung
15.06.2026
Beschlussdatierung
06.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Mayener Natursteinwerke MN 01 GmbH & Co. KG", die die Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie den Handel mit unbearbeiteten und bearbeiteten Natursteinen zum Gegenstand hat.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat seinen Schlussbericht sowie einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beim Insolvenzgericht eingereicht. Das Amtsgericht Mayen hat mit Beschluss vom 05.05.2026 die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Zudem wird die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, um die Gläubigerversammlung zur Vorbereitung der Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO vorzubereiten. Der Stichtag für den Schlusstermin, die Schlussrechnung und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 15.06.2026. Bis zu diesem Datum können die Beteiligten schriftlich Stellung nehmen. Die Einstellung des Verfahrens kann durch Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 792,61 Euro abgewendet werden. Anträge sind bis zum Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen. Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH ist eröffnet worden. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Michael Grebe vertreten. Im weiteren Verlauf hat die Insolvenzverwalterin die Masselosigkeit angezeigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Gläubigerversa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH ist eröffnet worden. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Michael Grebe vertreten. Im weiteren Verlauf hat die Insolvenzverwalterin die Masselosigkeit angezeigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Gläubigerversammlung sowie die Massegläubiger wurden am 15.06.2026 angehört. Da kein Verfahrenskostenvorschuss geleistet wurde, ist das Verfahren mangels einer die Kosten deckenden Insolvenzmasse gemäß § 207 InsO eingestellt worden. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin sowie deren Auslagen sind durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen festgesetzt worden. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 90/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513),
vertreten durch:
Michael Grebe, Einsteinstraße 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte caspers mock, Rudolf…
7 IN 90/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513),
vertreten durch:
Michael Grebe, Einsteinstraße 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte caspers mock, Rudolf-Virchow Straße 11, 56073 Koblenz,
wird der Schlussverteilung zugestimmt (§ 196 Abs. 2 InsO InsO) und die Durchführung des Schlusstermins (hier: Gläubigerversammlung zur Vorbereitung der Einstellung mangels Masse gemäß § 207 InsO) im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 5 Abs. 2, 197 Abs. 1, 177 Abs. 1 InsO).
Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 15.06.2026.
Bis zu diesem Stichtag
- erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Schlussrechnung und Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt;
- erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen, falls noch beantragt;
- schriftliche Anhörung der Gläubiger zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten desselben deckenden Masse gemäß § 207 InsO. Die Einstellung des Verfahrens kann durch Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 792,61 Euro abgewendet werden.
Anträge sind schriftlich spätestens zu diesem Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513), vertr. d.: Michael Grebe, Einsteinstraße 74, 56727 Mayen, (Geschäf…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513), vertr. d.: Michael Grebe, Einsteinstraße 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse (gem. § 207 InsO) zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend Zuschläge von X% auf die gesetzliche Regelvergütung geltend gemacht.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen folgende Umstände zu einer Erhöhung der Vergütung:
Die Geltendmachung und Realisierung der ausstehenden Stammeinlage (Sekundäransprüche) gestaltete sich in vielfacher Hinsicht als weit über das Normalmaß hinaus aufwendig (drei Gesellschafter). Es wurden diverse außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten erbracht. Ein Zuschlag von X% ist hier angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Verfahren ein Bruchteil von X% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Die Insolvenzverwalterin macht eine Gesamtvergütung in Höhe von X € geltend, diese Vergütung ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen.
Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich X €.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale von X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier rechtliches Gehör gewährt worden.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 05.05.2026.
Das Amtsgericht - Abt. 7-
7 IN 90/19
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt . Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Koblenz, 05.05.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
7 IN 90/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513),
vertreten durch:
Michael Grebe, Einsteinstraße 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte caspers mock, Rudolf-Virchow Str…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mayener Natursteinwerke MN01 Verwaltungs GmbH, Auf dem Steinigen Acker 1, 56736 Kottenheim (AG Koblenz, HRB 20513),
vertreten durch:
Michael Grebe, Einsteinstraße 74, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte caspers mock, Rudolf-Virchow Straße 11, 56073 Koblenz,
wird das Verfahren gem. § 207 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung und der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse eingestellt (Einstellung mangels Masse).
Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Internet wirksam, § 9 I S. 3 InsO.
Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin hat die Masselosigkeit nach § 207 InsO angezeigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die vorhandenen bzw. noch zu erwartenden Masserlöse reichen nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Veröffentlichung dieser Anzeige ist am 05.05.2026 erfolgt.
Die Gläubigerversammlung, die Insolvenzverwalterin und die Massegläubiger wurden am 15.06.2026 angehört.
Da ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens nicht geleistet wurde, war das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( § 130a ZPO ).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
56727 Mayen, 06.07.2026
Das Amtsgericht - Abt. 7
7 IN 90/19
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