Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
mbw GmbH metallveredelung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Victoria Boulevard K 100, 77836 Rheinmünster
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 211459
EUID
DEB8535.HRB211459
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 605/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Gläubigerausschuss
30.01.2025
Berichtstermin
05.06.2025
Vergütungsantrag
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Veredelung und Oberflächenbehandlung von Metallen aller Art. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und gleichartige Unternehmen im In- und Ausland gründen, solche erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der mbw GmbH metallveredelung ist anhängig. Die Bundesagentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt ist Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Die Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde festgesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit übte ihr Amt seit der Bestellung mit Beschluss vom 30.01.2025 und der Annahme des Amtes bis zur Bestellung des endgültigen Gläubigerausschusses im ersten Berichts- und Prüfungstermin am 05.06.2025 und der Annahme dieses Amtes aus. Die Vergütung wurde gemäß § 17 InsVV bemessen. Ein Vergütungsantrag wurde am 20.04.2026 gestellt. Einwendungen waren nicht zu erheben. Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 605/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
mbw GmbH metallveredelung, Victoria Boulevard K 100, 77836 Rheinmünster, vertreten durch die Geschäftsführerin Vanessa Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 211459
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Bundesagentur f…
11 IN 605/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
mbw GmbH metallveredelung, Victoria Boulevard K 100, 77836 Rheinmünster, vertreten durch die Geschäftsführerin Vanessa Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 211459
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit, Karlsruhe-Rastatt, für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der Betrag ist aus der Insolvenzmasse an die Bundesagentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu bezahlen.
Gründe :
Die Bundesagentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt übte ihr Amt als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses seit Bestellung mit Beschluss vom 30.01.2025 und der Annahme des Amtes bis zur Bestellung des endgültigen Gläubigerausschusses im ersten Berichts- und Prüfungstermin am 05.06.2025 und der Annahme dieses Amtes aus. Sie hat Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit , § 73 InsO analog.
Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wird gemäß § 17 InsVV je nach Arbeitsumfang und Komplexität des Verfahrens nach einem Stundensatz zwischen 50,00 EURO und 300,00 EURO bemessen. Der beantragte Stundensatz von vorliegend XXXX EURO ist ausreichend und angemessen und daher nicht zu beanstanden. Die Vergütung konnte somit für insgesamt XXXX Stunden in Höhe von insgesamt XXXX EURO zuzüglich Mehwertsteuer festgesetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 20.04.2026 verwiesen. Einwendungen waren nicht zu erheben. Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 15.05.2026
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