Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MD Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 98321
EUID
DER3306.HRB98321
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70g IN 56/22
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
13.03.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungsstichtag
16.07.2025
Schlusstermin
23.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
- Consulting - Unternehmensberatung, - Maklertätigkeiten, - Import/Export: Food/Non Food, - Handel und Vertrieb mit Messer- und Werkzeugschleifgeräten, - Mediendesigngestaltung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MD Consulting UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 70g IN 56/22 geführt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragen und hat ihren Sitz in Leverkusen. Gesetzlich vertreten wird sie durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan. Im Verfahrensverlauf wurde eine Gläubigerversammlung angesetzt, um die Insolvenzverwalterin zur Aufnahme von Aktivprozessen gegen mehrere Personen zu ermächtigen. Der Termin für diese Beschlussfassung war der 13.03.2024. Später hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO beliefen sich auf 1.003.443,71 EUR, wovon ein Betrag von 230.195,72 EUR zur Verteilung stand. Zudem wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei eine Masse von 503.496,10 EUR zugrunde gelegt und ein Regelsatz von 125 % angewendet wurde. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung/Schlusstermin-Ankündigung angekommen, wobei Beteiligten bis zum 23.04.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren erhalten.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MD Consulting UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 70g IN 56/22 geführt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragen und hat ihren Sitz in Leverkusen. Gesetzlich vertreten wird sie durch den Ges…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MD Consulting UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 70g IN 56/22 geführt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragen und hat ihren Sitz in Leverkusen. Gesetzlich vertreten wird sie durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Zunächst wurde zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Ermächtigung der Insolvenzverwalterin zur Aufnahme von Aktivprozessen gegen mehrere Personen (Frau Biljana Dan, Frau Marina Dan, Herr Marinel Dan jun., Frau Marie Dan) in Gesamthöhe von rund 350.000 € geladen. Ein Termin für diese Gläubigerversammlung war am 13.03.2024 angesetzt. Später hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Nach Angaben der Insolvenzverwalterin betrugen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO rund 1,003 Mio. EUR, während für die Verteilung ein Betrag von rund 230.000 EUR zur Verfügung stand. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt, wobei eine Masse von rund 503.000 EUR zugrunde gelegt wurde. Zudem wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag für diese Forderungen war ursprünglich der 16.07.2025, später wurde ein neuer Stichtag für den Schlusstermin auf den 23.04.2026 festgelegt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zu diesen Terminen im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden Punkt:
Die Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Aktivprozesse wie folgt aufzunehmen und diese ggf. durch Vergleich zu beenden:
- Gegen Frau Biljana Dan in einer Gesamthöhe von 118.000,00 €,
- gegen Frau Marina Dan in einer Gesamthöhe von 107.149,47 €,
- gegen Herrn Marinel Dan jun. in einer Gesamthöhe von 49.180,06 €,
- gegen Frau Marie Dan in einer Gesamthöhe von 75.000,00 €
Termin bestimmt auf
Mittwoch, 13.03.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70g IN 56/22
Amtsgericht Köln, 19.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Vom-Stein-Straße 27 A,…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Vom-Stein-Straße 27 A, 53879 Euskirchen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.003.443,71 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 230.195,72 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
70g IN 56/22
Amtsgericht Köln, 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53 , 513…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53 , 51381 Leverkusen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
23.04.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 aus.
Gleichzeitig wird die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 26.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Zimmer Nr. 1213 niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist Donnerstag, der 23.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70g IN 56/22
Amtsgericht Köln, 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53 , 513…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53 , 51381 Leverkusen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 503.496,10 € zugrunde gelegt.
Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf
125 % des Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.11.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter/die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter/der Insolvenzverwalterin die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 eingesehen werden.
70g IN 56/22
Amtsgericht Köln, 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Vom-Stein-Straße 27 A,…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 98321 eingetragenen MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Vom-Stein-Straße 27 A, 53879 Euskirchen
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.07.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 16.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70g IN 56/22
Amtsgericht Köln, 16.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 56/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der MD Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marinel Dan, Am Hagelkreuz 53, 51381 Leverkusen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.09.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 eingesehen werden.
70g IN 56/22
Amtsgericht Köln, 24.10.2024
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