Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MDW Korrosions- und Bautenschutz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 5529
EUID
DEN1308V.HRB5529
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
580 IN 188/12
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Denkhaus
Adresse
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Aufhebung
27.09.2018
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MDW Korrosions- und Bautenschutz GmbH mit Sitz in Wismar ist am 27.09.2018 aufgehoben worden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung angeordnet. Diese betrifft Gegenstände, die nach der Aufhebung aus der Masse ermittelt wurden. Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf ca. 8.200,00 €. Die Durchführung der Nachtragsverteilung ist dem bisherigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Denkhaus aus Hamburg, übertragen worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin ist am 30.09.2026 ergangen. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei dem Amtsgericht Schwerin einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur oder den sicheren Übermittlungsweg erfüllt sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 188/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MDW Korrosions- und Bautenschutz GmbH, Werftstraße 4, 23966 Wismar, vertreten durch die Geschäftsführerin Maries Dehnel
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5529
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem am 27.09.2018 aufgehobenen Insolvenzverfahre…
580 IN 188/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MDW Korrosions- und Bautenschutz GmbH, Werftstraße 4, 23966 Wismar, vertreten durch die Geschäftsführerin Maries Dehnel
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 5529
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem am 27.09.2018 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf ca. 8200,00 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Stefan Denkhaus,
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 30.09.2026
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