Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MECONDO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Gütersloh HRB 8649
EUID
DER2103.HRB8649
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 649/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Birte Meister
Adresse
Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.09.2024 , 13:35 Uhr
Prüfungstermin
12.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MECONDO GmbH ist beim Amtsgericht Bielefeld anhängig. Das Gericht hat angeordnet, dass die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen sowie Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 12.12.2025 festgesetzt. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die zu prüfenden Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Urkunden sind zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld niedergelegt. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MECONDO GmbH wurde durch das Amtsgericht Bielefeld eingeleitet. Am 03.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Dr. Birte Meister zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit dieser Anordnung wurden Verfügungen der Schuldnerin über…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MECONDO GmbH wurde durch das Amtsgericht Bielefeld eingeleitet. Am 03.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Dr. Birte Meister zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit dieser Anordnung wurden Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen beschränkt, Zahlungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin untersagt und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verboten. Im weiteren Verfahrensverlauf wird das schriftliche Prüfungsverfahren für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 InsO angeordnet. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 12.12.2025 festgelegt. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 649/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 8649 eingetragenen MECONDO GmbH, Maximilian-Ulrich-Straße 12, 33397 Rietberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Voltmann, und Frau Annette Be…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 649/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 8649 eingetragenen MECONDO GmbH, Maximilian-Ulrich-Straße 12, 33397 Rietberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Voltmann, und Frau Annette Berenbrink,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 12.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.123 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 649/24
Amtsgericht Bielefeld, 14.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 649/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 8649 eingetragenen MECONDO GmbH, Maximilian-Ulrich-Straße 12, 33397 Rietberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Voltmann und Frau A…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 649/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 8649 eingetragenen MECONDO GmbH, Maximilian-Ulrich-Straße 12, 33397 Rietberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Voltmann und Frau Annette Voltmann,
Geschäftszweig: Entwicklung von innovativen und hochwertigen Produkten aus Metall für den Garten-, Landschafts- und den Objektbereich
ist am 03.09.2024, um 13:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Birte Meister, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 649/24
Amtsgericht Bielefeld, 03.09.2024
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