Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Medbörse GmbH & Co. KG ist am 31.03.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Rittmeister bestellt worden. Die Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Schuldnerin, jedoch bedürfen Begründung, Änderung und Beendigung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverhalts. Für sonstige Vermögenswerte besteht ein Zustimmungsvorbehalt. Am 06.05.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen sowie künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medbörse GmbH & Co. KG ist am 25.04.2025 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, der nun als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Forderungen sind bis zum 02.07.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medbörse GmbH & Co. KG ist am 25.04.2025 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, der nun als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Forderungen sind bis zum 02.07.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 23.07.2025. Am 06.05.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 131/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Medbörse GmbH & Co. KG, Schlossgasse 4, 35423 Lich (AG Gießen , HRA 4317),
vertreten durch:
1. Medbörse Verwaltungs GmbH, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Rainer Groll,…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 131/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Medbörse GmbH & Co. KG, Schlossgasse 4, 35423 Lich (AG Gießen , HRA 4317),
vertreten durch:
1. Medbörse Verwaltungs GmbH, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Rainer Groll, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schreiben vom 06.05.2025, bei Gericht eingegangen am 06.05.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Gießen, 07.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 131/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Medbörse GmbH & Co. KG, Schlossgasse 4, 35423 Lich (AG Gießen , HRA 4317),
vertreten durch:
1. Medbörse Verwaltungs GmbH, Sdchlossgasse 4, 35423 Lich, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Rainer…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 131/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Medbörse GmbH & Co. KG, Schlossgasse 4, 35423 Lich (AG Gießen , HRA 4317),
vertreten durch:
1. Medbörse Verwaltungs GmbH, Sdchlossgasse 4, 35423 Lich, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Rainer Groll, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
ist am 31.03.2025 um 16:08 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Bockenheimer Landstraße 94 - 96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/203476-0, Fax: 069/203476-99, E-Mail: frankfurt@reimer-rae.de, Internet: www.reimer-rae.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragsgegnerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 131/24:
Über das Vermögen der
Medbörse GmbH & Co. KG, Schlossgasse 4, 35423 Lich (AG Gießen , HRA 4317), vertr. d.: 1. Medbörse Verwaltungs GmbH, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Groll, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (Geschäfts…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 131/24:
Über das Vermögen der
Medbörse GmbH & Co. KG, Schlossgasse 4, 35423 Lich (AG Gießen , HRA 4317), vertr. d.: 1. Medbörse Verwaltungs GmbH, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Groll, Schlossgasse 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
ist am 25.04.2025 um 12:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, Bockenheimer Landstraße 94 - 96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/203476-0, Fax: 069/203476-99, E-Mail: frankfurt@reimer-rae.de, Internet: www.reimer-rae.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 02.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 23.07.2025. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 28.04.2025
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