Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 10624
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Insolvenzprofil
Media Levels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Lange Str. 12 a, 33129 Delbrück
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 10624
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DER2809.HRB10624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
97 IN 201/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank M. Welsch
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Barkeystr. 30, 33330 Gütersloh
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.06.2026 , 13:08 Uhr
Aufhebung
24.06.2026
Vergütungsfestsetzung
10.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Online-Marketing im Wege von E-Commerce und Online-Shops im Bereich von Dienstleistungen aller Art, insbesondere Vertrieb von Artikeln im Bereich Sport, Kosmetik und Reisen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Medien, Werbung & Marketing
Subbranche
Online-Marketing
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Online-Marketing und E-Commerce-Vertrieb von Sport-, Kosmetik- und Reiseartikeln
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Media Levels GmbH ist am 03.06.2026 durch das Amtsgericht Paderborn eröffnet worden. Im Zuge der Eröffnung sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Untersagung von Verfügungen des Schuldners sowie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Rechtsanwalt Frank M. Welsch ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Durch Beschluss vom 24.06.2026 sind diese vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzgericht Paderborn hat am 03.06.2026 um 13:08 Uhr die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Verfahren über das Vermögen der Media Levels GmbH angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank M. Welsch bestellt worden. Die Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nu…
Das Insolvenzgericht Paderborn hat am 03.06.2026 um 13:08 Uhr die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Verfahren über das Vermögen der Media Levels GmbH angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank M. Welsch bestellt worden. Die Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Am 24.06.2026 sind die am 03.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss aufgehoben worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.06.2026 bis zum 25.06.2026 ausgeübt. Am 10.09.2026 ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Das verwaltete Vermögen betrug 18.900,57 €. Die konkrete Höhe der Vergütung und Auslagen ist im Text durch Platzhalter (XXX) ersetzt und daher nicht als numerischer Wert extrahierbar. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde an das Amtsgericht Paderborn statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 201/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10624 eingetragenen Media Levels GmbH, Lange Str. 12a, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ugur Toprak, Zur alten Kapelle 2…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 201/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10624 eingetragenen Media Levels GmbH, Lange Str. 12a, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ugur Toprak, Zur alten Kapelle 27, 33129 Delbrück
ist am 03.06.2026, um 13:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystr. 30, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 201/26
Amtsgericht Paderborn, 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 201/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10624 eingetragenen Media Levels GmbH, Lange Str. 12a, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ugur Toprak, Zur alten Kapelle 2…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 201/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10624 eingetragenen Media Levels GmbH, Lange Str. 12a, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ugur Toprak, Zur alten Kapelle 27, 33129 Delbrück
vorläufiger Insolvenzverwalter: Herr Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystr. 30, 33330 Gütersloh,
sind die am 03.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 24.06.2026 aufgehoben worden.
97 IN 201/26
Amtsgericht Paderborn, 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 201/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10624 eingetragenen Media Levels GmbH, Lange Str. 12a, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ugur Toprak, Binsenstr. 1 , 3312…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 201/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10624 eingetragenen Media Levels GmbH, Lange Str. 12a, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ugur Toprak, Binsenstr. 1 , 33129 Delbrück
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystr. 30, 33330 Gütersloh wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.06.2026 bis zum 25.06.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 18.900,57 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung XX % in Höhe von XXX € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX €. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.07.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
97 IN 201/26
Amtsgericht Paderborn, 10.09.2026
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