Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Europastraße 3, 35394 Gießen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRA 5169
EUID
DEM1406.HRA5169
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 235/23
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
RAe Brinkmann und Kollegen
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Antrag Vergütungsfestsetzung
16.04.2026
Zwischenverfügung
20.04.2026
Anordnung Nachtragsverteilung
20.04.2026
Stellungnahme
21.04.2026
Berichtigter Antrag
21.04.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
30.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG ist eröffnet und wurde später aufgehoben. Nach der Aufhebung des Verfahrens ist ein Betrag aus einer Steuererstattung in Höhe von 62.579,00 EUR zur Insolvenzmasse geflossen. Das Gericht hat am 20.04.2026 die Anordnung einer Nachtragsverteilung getroffen. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, hat am 16.04.2026 die Festsetzung seiner Vergütung sowie der Auslagen beantragt. Am 21.04.2026 hat er eine Stellungnahme zu einer Zwischenverfügung abgegeben. Das Gericht hat am 30.04.2026 die Vergütung für die Nachtragsverteilung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage bildete die zu verteilende Masse in Höhe von 62.579,00 EUR. Der festgesetzte Betrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169),
vertreten durch:
1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
2. Dr. Hans-Jörg Laudenbac…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169),
vertreten durch:
1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Verfahrenspfleger),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem berichtigten Antrag vom 21.04.2026.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 16.04.2026 die Festsetzung der Vergütung in Höhe von EUR sowie der Auslagen in Höhe von EUR beantragt. Mit Schreiben vom 20.04.2026 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 21.04.2026 eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die Nachtragsverteilung wurde am 20.04.2026 angeordnet, weil nach Aufhebung des eröffneten Verfahrens ein Betrag resultierend aus einer Steuererstattung in Höhe von EUR zur Masse geflossen ist.
Dem Insolvenzverwalter steht nach § 6 Abs. 1 InsVV eine gesonderte Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung zu, die unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Masse "nach billigem Ermessen" festzusetzen ist. Aus Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Auflage, § 6, Rn. 7 ergibt sich eine Regelvergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung in Höhe von 25% des nach § 2 InsVV zu ermittelnden Staffelsatz.
Nach einem Beschluss des BGH vom 12.10.2006 (IX ZB 294/05), ZinsO 2006, Seite 1205 sind jedoch bei der Festsetzung der Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung allein die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Es sind im vorliegenden Fall jedoch keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von dem oben genannten Staffelsatz rechtfertigen würden.
Die Berechnung im Einzelnen:
Die zu verteilende Masse stellt die Berechnungsgrundlage dar und beträgt 62.579,00 EUR.
Nach § 2 InsVV steht einem Insolvenzverwalter bei einer Masse bis 35.000,- EUR 40% und der Berechnungsgrundlage zuzüglich weiterer 26% der weiteren 27.579,00 EUR als Vergütung zu. Die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter würde folglich EUR. Dies wäre die Vergütung, die einem Insolvenzverwalter regelmäßig zustehen würde.
Nach § 6 Abs. 1 InsVV wird nach billigem Ermessen als Vergütung für die Nachtragsverteilung 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt. 25% von EUR ergeben EUR.
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Vergütung beträgt. 15% von EUR ergeben EUR.
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 30.04.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169),
vertreten durch:
1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169),
vertreten durch:
1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Verfahrenspfleger),
wurde eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet.
Der für die Nachtragsverteilung verfügbare Massebestand beträgt 62.579,00 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und eventueller Masseverbindlichkeiten.
Amtsgericht Gießen, den 27.04.2026
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