Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Meeran, Fazal
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 34182
EUID
DEM1906.HRB34182
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 28/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Conzelmann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Kanzlei
Buschlinger, Claus & Partner Rechtsanw. PartGmbB
Adresse
Adolfsallee 24, 65185 Wiesbaden
Telefon
0611 1504-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.09.2025 , 10:00 Uhr
Abweisung des Insolvenzantrags
12.01.2026
Aufhebung
12.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Taxiunternehmens sowie damit verbundene Dienstleistungen sowie Personalwesen
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Fazal Meeran (selbständig tätig unter der Firma "Fazal Meeran Taxi GmbH") ist am 12.09.2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wobei kein allgemeines Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt festgelegt wurde. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Conzelmann bestellt worden. Am 12.01.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen worden. Infolgedessen sind die Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 12.01.2026 ebenfalls aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 28/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Fazal Meeran, geb. am 18.08.1988, Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden, (selbständig tätig unter der Firma "Fazal Meeran Taxi GmbH", Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden bzw. Kleintransporte) (AG Wiesbaden , HRB 34182), vertr. d.: Fazal Meeran, Herrenstraß…
10 IN 28/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Fazal Meeran, geb. am 18.08.1988, Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden, (selbständig tätig unter der Firma "Fazal Meeran Taxi GmbH", Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden bzw. Kleintransporte) (AG Wiesbaden , HRB 34182), vertr. d.: Fazal Meeran, Herrenstraße 34, 55618 Simmertal, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom am 12.01.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 28/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Fazal Meeran, geb. am 18.08.1988, Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden, (selbständig tätig unter der Firma "Fazal Meeran Taxi GmbH", Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden bzw. Kleintransporte) (AG Wiesbaden , HRB 34182), vertr. d.: Fazal Meeran, Herrenstraß…
10 IN 28/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Fazal Meeran, geb. am 18.08.1988, Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden, (selbständig tätig unter der Firma "Fazal Meeran Taxi GmbH", Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden bzw. Kleintransporte) (AG Wiesbaden , HRB 34182), vertr. d.: Fazal Meeran, Herrenstraße 34, 55618 Simmertal, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am 12.01.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und dem Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 28/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Fazal Meeran, geb. am 18.08.1988, Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden, (selbständig tätig unter der Firma "Fazal Meeran Taxi GmbH", Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden bzw. Kleintransporte) (AG Wiesbaden, HRB 34182), vertr. d.: Fazal Meeran, Herrenstraße…
10 IN 28/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Fazal Meeran, geb. am 18.08.1988, Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden, (selbständig tätig unter der Firma "Fazal Meeran Taxi GmbH", Steinmetzstraße 2, 65197 Wiesbaden bzw. Kleintransporte) (AG Wiesbaden, HRB 34182), vertr. d.: Fazal Meeran, Herrenstraße 34, 55618 Simmertal, (Geschäftsführer), ist am 12.09.2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet worden, ohne dass ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt zunächst allein Auskunftseinzelermächtigungen gegenüber Kreditinstituten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Conzelmann, Buschlinger, Claus & Partner Rechtsanw. PartGmbB, Adolfsallee 24, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 1504-0, Fax: 0611 1504-52, E-Mail: conzelmann@bcp-wiesbaden.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragsgegners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 12.09.2025
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