Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mehl Recycling GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bamberg HRA 12114
EUID
DED4201V.HRA12114
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 55/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.03.2024 , 09:00 Uhr
Eröffnung
01.05.2024 , 00:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.06.2024
Berichtstermin
15.07.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
15.07.2024 , 09:30 Uhr
Frist Einwendungen Vergütung
12.08.2026
Frist Einwendungen Schlussrechnung
04.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mehl Recycling GmbH & Co. KG ist am 01.05.2024 um 00:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung ist bereits am 13.03.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 03.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 15.07.2024 um 09:30 Uhr beim Amtsgericht Bamberg anberaumt worden. Im Berichtstermin bittet der Insolvenzverwalter um Zustimmung zu verschiedenen Ermächtigungen gemäß § 160 InsO, unter anderem zum Verkauf unbeweglicher Gegenstände, zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und zur Veräußerung des Betriebs.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mehl Recycling GmbH & Co. KG ist am 01.05.2024 um 00:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung und ein Verfügungsverbot sind bereits am 13.03.2024 angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mehl Recycling GmbH & Co. KG ist am 01.05.2024 um 00:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung und ein Verfügungsverbot sind bereits am 13.03.2024 angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 03.06.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin und Prüfungstermin sind für den 15.07.2024 anberaumt worden. Im Rahmen des Berichtstermins bittet der Insolvenzverwalter um Zustimmung zu verschiedenen Ermächtigungen gemäß § 160 InsO, unter anderem zum Verkauf unbeweglicher Gegenstände und zur Betriebsveräußerung. Aktuell wird über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden, wobei Einwendungen bis zum 12.08.2026 möglich sind. Zudem ist eine Schlussrechnung für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingereicht worden, gegen die Einwendungen bis zum 04.09.2026 erhoben werden können.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mehl Recycling GmbH & Co. KG ist am 01.05.2024 um 00:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter und später bestellter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 03.06…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mehl Recycling GmbH & Co. KG ist am 01.05.2024 um 00:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter und später bestellter Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 03.06.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 15.07.2024 anberaumt. Im Rahmen des Verfahrens bittet der Insolvenzverwalter um Zustimmung zu bestimmten Ermächtigungen, insbesondere zum Verkauf unbeweglicher Gegenstände und zur Betriebsveräußerung. Die Gläubigerversammlung ist beschlussunfähig, weshalb die Zustimmung zu den Punkten 1 bis 3 als erteilt gilt. Zudem wird über einen Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden, wobei Einwendungen bis zum 12.08.2026 eingelegt werden können. Eine Schlussrechnung für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde eingereicht, gegen die Einwendungen bis zum 04.09.2026 erhoben werden können.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 55/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: H…
Az.: IN 55/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12114
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 96-2024 MF/hehe
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 13.03.2024 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Peter Roeger, An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth, Telefon: +49(921)7877806, Telefax: +49(921)78778077, Email: roeger@pluta.net.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 13.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-…
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12114
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 96-2024 MF/hehe
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 15.07.2024, 09:30 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, unbewegliche Gegenstände aus freier Hand zu verkaufen.
2. Aufgrund von Anzeichen sowohl für Anfechtungs- als auch Haftungsansprüche wird der Insolvenzverwalter gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.
3. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert gegenüber ehemaligen Vertragspartnern der Schuldnerin anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen
4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den Betrieb gem. § 160 InsO an sonstige Interessenten bzw. gem. §162 InsO an besonders Interessierte zu veräußern
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung zu Punkt 1 bis 3 als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Die Zustimmung zu Punkt 4 gilt gem. § 160 Abs. 1 S. 3 InsO als erteilt, wenn nicht die Veräußerung an besonders Interessierte gem. § 162 InsO erfolgt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.05.2024
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2. Bestätigungsmail für Internetveröffentlichung abfragen, ausdrucken und als Anlage zu dieser Verfügung nehmen.
3. Inhalt Schreiben ITS:
Ihre Anträge zum Berichtstermin wurden heute wie folgt veröffentlicht:
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 15.07.2024, 09:30 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, unbewegliche Gegenstände aus freier Hand zu verkaufen.
2. Aufgrund von Anzeichen sowohl für Anfechtungs- als auch Haftungsansprüche wird der Insolvenzverwalter gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.
3. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert gegenüber ehemaligen Vertragspartnern der Schuldnerin anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen
4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den Betrieb gem. § 160 InsO an sonstige Interessenten bzw. gem. §162 InsO an besonders Interessierte zu veräußern
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung zu Punkt 1 bis 3 als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Die Zustimmung zu Punkt 4 gilt gem. § 160 Abs. 1 S. 3 InsO als erteilt, wenn nicht die Veräußerung an besonders Interessierte gem. § 162 InsO erfolgt.
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4. Inhalt Schreiben Schuldner:
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die Anträge des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin wurden heute wie folgt veröffentlicht:
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 15.07.2024, 09:30 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
1. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, unbewegliche Gegenstände aus freier Hand zu verkaufen.
2. Aufgrund von Anzeichen sowohl für Anfechtungs- als auch Haftungsansprüche wird der Insolvenzverwalter gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.
3. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert gegenüber ehemaligen Vertragspartnern der Schuldnerin anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen
4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den Betrieb gem. § 160 InsO an sonstige Interessenten bzw. gem. §162 InsO an besonders Interessierte zu veräußern
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung zu Punkt 1 bis 3 als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Die Zustimmung zu Punkt 4 gilt gem. § 160 Abs. 1 S. 3 InsO als erteilt, wenn nicht die Veräußerung an besonders Interessierte gem. § 162 InsO erfolgt.
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Bamberg
Bamberg, den 02.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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IN 55/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch d…
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IN 55/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12114
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 96-2024 MF/hehe
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.05.2024 um 00.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Peter Roeger
An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth
Telefon: +49(921)7877806
Telefax: +49(921)78778077
Email: roeger@pluta.net
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
15.07.2024, 09.30 Uhr,
Amtsgericht Bamberg, Synagogenplatz 1, 96052 Bamberg
Sitzungssaal 101
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
15.07.2024, 09.30 Uhr
Amtsgericht Bamberg, Synagogenplatz 1, 96052 Bamberg
Sitzungssaal 101
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 11.03.2024 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.05.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-…
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12114
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 96-2024 MF/hehe
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag - einschließlich Zuschlägen - des - vorläufigen - Insolvenzverwalters vom 08.05.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 12.08.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des - vorläufigen - Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-…
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12114
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 96-2024 MF/hehe
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Mit Schreiben vom 08.05.2025 legte der vorläufige Insolvenzverwalter Schlussrechnung für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Die Gläubiger erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.09.2026
1. Einwendungen gegen die Schlussrechnung für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung
2. Einwendungen gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens
einzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bamberg, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Unterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-…
IN 55/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mehl Recycling GmbH & Co. KG, Baad 9 a, 91077 Neunkirchen am Brand, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Mehl Verwalungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mehl Simon
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12114
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Schmitt & Kollegen, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 96-2024 MF/hehe
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.739.865,11 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 08.05.2025 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 08.05.2025 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt nach Aktenlage eine Erhöhung des Regelsatzes um 135 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.05.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 6 Wochen
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 27 Arbeitnehmer/Arbeitgeberfunktion
- umfangreiche Sanierungsbemühungen/Vorbereitung übertragende Sanierung
- Schwierigkeiten im Umgang mit den Organen
- besondere rechtliche Vorgänge/Bauinsolvenz
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 135 % gerechtfertigt.
In der Gesamtschau wird somit ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 135 % im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Besonderheiten des vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahrens als angemessen angesehen
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 14.08.2026
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