Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Meine Macher GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Kolbestraße 1, 04229 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 37466
EUID
DEU1308.HRB37466
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 130/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.02.2025 , 09:10 Uhr
Eröffnung
16.04.2025 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.06.2025
Frist für Anträge und Stellungnahmen
02.07.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
03.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Umbauplanung, technische Baubetreuung, Bausanierung mithilfe von Subunternehmen. Bodenlegen, Einbau von genormten Baufertigteilen, Trockenbau sowie Objektbetreuung und Hausmeister-Dienstleistungen. Entrümpelung und Mangelbeseitigung im Trockenbereich. Auch zu Dienstleistungen im Auftrag anderer Firmen in diesen Bereichen ist die Gesellschaft berechtigt. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung eigenen Immobilienbesitzes. Innerhalb dieser Grenzen kann die Gesellschaft alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig oder nützlich sind. Die Erbringung von Beratungsleistungen jeglicher Art, die dem Unternehmen dienlich sind sowie Durchführung von Reisen, Events & Veranstaltungen. Produktion, Herstellung und Vertrieb von Beratungsprodukten. Die Beratungsdienstleistung richtet sich an Privat- und Geschäftskunden. Der Handel mit Baustoffen, soweit hierzu keine staatliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist, ferner die Erbringung von Dienstleistungen im Garten und- Landschaftsbau und Hausmeisterservice.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH in Leipzig ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 07.02.2025 hat das Amtsgericht Leipzig im Insolvenzeröffnungsverfahren die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen und Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit diesem Beschluss wurden umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet, darunter ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin, die Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Überwachung der Unternehmensführung durch den vorläufigen Verwalter. Später hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 03.04.2026 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt, was auf eine Einstellung des Verfahrens aufgrund unzureichender Masse hindeutet.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH in Leipzig ist am 16.04.2025 eröffnet worden. Zuvor waren am 07.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 03.04.2026 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunz…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH in Leipzig ist am 16.04.2025 eröffnet worden. Zuvor waren am 07.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 03.04.2026 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 02.06.2025 anzumelden. Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 02.07.2025 beim Amtsgericht Leipzig einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 130/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH, Marschnerstraße 5, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 37466
vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Lauinger
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 03.04.2026 die Masseunzul…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 130/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH, Marschnerstraße 5, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 37466
vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Lauinger
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 03.04.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 130/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH, Marschnerstraße 5, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 37466
vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Lauinger
ergeht am 07.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sich…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 130/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH, Marschnerstraße 5, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 37466
vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Lauinger
ergeht am 07.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.02.2025 um 09:10 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Jörg Schädlich
Stapper Jacobi Schädlich Rechtsanwälte-Partnerschaft
Karl-Heine-Straße 16
04229 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 31980100
Telefax: 0341 31980110
Email geschäftlich: leipzig@stapper.in
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 130/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH, Marschnerstraße 5, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 37466
vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Lauinger
- wurde am 16.04.2025 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
I…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 130/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meine Macher GmbH, Marschnerstraße 5, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 37466
vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Lauinger
- wurde am 16.04.2025 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich, Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@stapper.in Telefon geschäftlich: 0341 31980100 Telefax: 0341 31980110
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 02.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 02.07.2025 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
einzulegen.
In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
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