Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MENIAR Personalservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Neuplanitzer Straße 94, 08062 Zwickau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 24579
EUID
DEU1206.HRB24579
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1508 IN 1170/13
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Alois Over
Rolle
Liquidator
Adresse
Neuplanitzer Straße 94, 08062 Zwickau
Termine & Fristen
Eröffnung
11.07.2013
Beschluss
04.05.2026
Fristende Stellungnahme
02.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Personalservice- und Dienstleistungen für Handel und Industrie; Erbringung von Service- und Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MENIAR Personalservice GmbH ist am 11.07.2013 eröffnet worden. Der Liquidator Alois Over hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt, dem das Gericht stattgegeben hat. Die Teilungsmasse betrug 944.421,24 EUR. Besonderheiten der Geschäftsführung, wie die Bearbeitung von 106 Gläubigeranmeldungen und eine hohe Quote von fast 86 %, führten zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung. Am 04.05.2026 hat das Gericht der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin angeordnet. Für diesen Termin ist ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 02.07.2026 Stellung zu nehmen. Zur Verteilung stehen ca. 726.420,31 EUR aus einer Masse von Forderungen in Höhe von 814.100,15 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1508 IN 1170/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MENIAR Personalservice GmbH, vertr. d. d. Liquidator Alois Over Neuplanitzer Straße 94, 08062 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24579
vertreten durch den Liquidator Alois Over
Dem Insolvenzverwalter w…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1508 IN 1170/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MENIAR Personalservice GmbH, vertr. d. d. Liquidator Alois Over Neuplanitzer Straße 94, 08062 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24579
vertreten durch den Liquidator Alois Over
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 11.07.2013 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 30.07.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV, einschließlich der noch zu vereinnahmenden Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung sowie aus der Kostennote Rechnungsnummer 2025/0173/908/13H, beträgt 944.421,24 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um xxx. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 30.07.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Zum Einen waren im Insolvenzverfahren insgesamt 106 Gläubigeranmeldungen zu verzeichnen. Diese resultierten aus Nachforderungsansprüchen etlicher Sozialversicherungsträger, welche im Rahmen einer vorinsolvenzlich durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg für das Jahr 2009 ermittelt und zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Eine erneut durchgeführte Betriebsprüfung 2014 zog Berichtigungen der Erstanmeldung sowie weitere 52 nachträgliche Forderungsanmeldung der Sozialversicherungsträger nach sich. Die korrigierten Erstanmeldungen und die nachgemeldeten Beträge wurden genau mit dem Betriebsprüfungsbericht im Rahmen einer Einzelprüfung hier der angemeldeten Forderung abgeglichen.
Auch ist der besondere Erfolg in Form einer Quote von nunmehr fast 86 % zuschlagswürdig. Die wirtschaftlich überdurchschnittlich hohe Quote ist unmittelbarem Zusammenhang mit der erfolgreichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber den Beklagten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Zwickau Az. 4 O 322 /16 i.H.v. xxx € zu sehen. Klage wurde 2016 gegen die Beteiligten erhoben, die Durchsetzung des Anspruchs dauerte nahezu 8 Jahre.
Des Weiteren war hier eine aufwändige Ermittlung und Realisierung des schuldnerischen Vermögen erforderlich, welche einen Zuschlag auf den Regelsatz rechtfertigt.
In der Gesamtschau hält das Gericht eine Erhöhung des Regelsatzes um xxx für angemessen und gerechtfertigt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 189 bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1508 IN 1170/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MENIAR Personalservice GmbH, vertr. d. d. Liquidator Alois Over Neuplanitzer Straße 94, 08062 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24579
vertreten durch den Liquidator Alois Over
ergeht am 04.05.2026 nac…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1508 IN 1170/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MENIAR Personalservice GmbH, vertr. d. d. Liquidator Alois Over Neuplanitzer Straße 94, 08062 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24579
vertreten durch den Liquidator Alois Over
ergeht am 04.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Es wird für den Schlusstermin gemäß § 197 InsO das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordnet.
3. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die Beteiligten Gelegenheit, bis zum
02.07.2026
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 814.100,15 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 726.420,31 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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