Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wassermann Projekt & Controlling GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Morgenröte 3, 09380 Thalheim/Erzgeb.
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 28409
EUID
DEU1206.HRB28409
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
520 IN 1478/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Reinhard Klose
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Verwalter
11.02.2021
Eröffnung
15.03.2021
Widerspruchsfrist Forderungen
26.02.2025
Frist Stellungnahmen Schlussrechnung
29.09.2025
Festsetzung vorläufige Vergütung
10.11.2025
Festsetzung Verwaltervergütung
30.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen im Bereich der Land-, Haus-. Garten- und Forstwirtschaft, Handel mit Baumaterialien, Wasserleitungsgeräten, Sanitäranlagen, Energieversorgungsanlagen, Wasserverteilungsanlagen, Wasserenthärtungsapparaten und -anlagen, Wasserfiltriergeräten, Wasserreinigungsgeräten, Wasserreinigungsmaschien, Wasserreinigungsanlagen, Wassersterilisierungsapparaten, Wasserversickerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, chemischen Erzeugnissen für häusliche, gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Bodenverbesserungsmittel, Kulturerden und Schlamm abbauenden Mikroorgagnismen; Erbringung aller Ingenieurdienstleistungen entsprechend Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Straßen- und Kanalbau sowie Versorgungsleitungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH ist am 15.03.2021 eröffnet worden. Zuvor war Rechtsanwalt Reinhard Klose mit Beschluss vom 11.02.2021 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt worden; seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist am 10.11.2025 festgesetzt worden. Im laufenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für das eröffnete Verfahren sowie einen Zuschlag beantragt, wofür eine Frist zur Stellungnahme bis zum 29.09.2025 bestand. Das Gericht hat die Vergütung des Verwalters am 30.04.2026 festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der Schlusstermin anberaumt worden, wobei das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt wurde. Gläubiger hatten bis zum 29.09.2025 die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einzureichen. Der Insolvenzverwalter hat erklärt, dass bei der Schlussverteilung Forderungen von 1.029.991,97 EUR zu berücksichtigen sind und eine Masse von 57.612,01 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH ist am 15.03.2021 eröffnet worden. Zunächst war Rechtsanwalt Reinhard Klose als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Bestellung mit der Verfahrenseröffnung endete. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 10.11.2025 f…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH ist am 15.03.2021 eröffnet worden. Zunächst war Rechtsanwalt Reinhard Klose als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Bestellung mit der Verfahrenseröffnung endete. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 10.11.2025 festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für das eröffnete Verfahren sowie Zuschläge durch Beschluss vom 30.04.2026 festgesetzt. Für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 26.02.2025 bestand. Das Verfahren ist im Stadium des Schlusstermins und der weiteren Durchführung im schriftlichen Verfahren angekommen, wobei dem Insolvenzverwalter die Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt wurde. Gläubiger hatten Stellungnahmen zur Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 29.09.2025 einzureichen. Zur Verteilung steht eine Masse von 57.612,01 EUR für Forderungen in Höhe von 1.029.991,97 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
wurden dem …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
wurden dem Insolvenzverwalter Vergütung und Auslagen am 30.04.2026 festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 15.03.2021 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.01.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Auf das Gutachten vom 01.07.2025 wird insoweit mit verwiesen.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von x,xx %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 06.01.2026 verwiesen.
Die Beteiligten wurden angehört. Stellungnahmen gingen bei Gericht nicht ein.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Regelungszweck von § 3 Abs. 1 InsVV ist der Ausgleich eines Missverhältnisses, welches bei umfassender Betrachtung der ausgeführten Verwaltertätigkeiten und ihrer Begleitumstände im Verhältnis zur Regelvergütung entstünde. Heranzuziehen ist keinesfalls ein gesetzlich nicht normierter Tatbestandskatalog. Allein die konkreten Verfahrensbesonderheiten sind Maßstab.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge mit den Begründungen von x.
In der Gesamtschau wird ein Abschlag von x % angesetzt.
x
Unter Würdigung des gesamten aktenersichtlichen Verlaufs des Insolvenzverfahrens und der sich ergebenden Regelvergütung ist ein Zuschlag von x,xx % antragsgemäß als angemessen festzusetzen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 87 bewirkte Zustellungen insgesamt 243,60 EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
Der Insolve…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren beantragt. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für das eröffnete Insolvenzverfahren mit Zuschlag beantragt. Die Anträge können kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Stellungnahmen sind bis 29.09.2025 bei Gericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
- wird der …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 29.09.2025 beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 1.029.991,97 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 57.612,01 EUR zur Verfügung".
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
Die Vergütu…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde am 10.11.2025 antragsgemäß festgesetzt. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Rechtsanwalt Reinhard Klose als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 11.02.2021 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.03.2021.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.08.2024 zugrunde. Die Beteiligten wurden angehört. Stellungnahmen gingen bei Gericht nicht ein.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen. Auf den Antrag und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Erion Metoja vom 01.07.2025 wird Bezug genommen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon
25 %, mithin x,xx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
ergeht am 2…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 1478/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wassermann Projekt & Controlling GmbH, vertr.d.d. GF Mirko Vogler Helbersdorfer Straße 107 B, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28409
vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Vogler
ergeht am 22.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 26.02.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Reinhard Klose zur Einsicht aus. Die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
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