Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menningen-Stahl GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Betzdorf hat angeordnet, dass das Verfahren schriftlich geführt wird (§ 5 Abs. 2 InsO). Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gegeben. Die Frist für diese Stellungnahme beträgt zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menningen-Stahl GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft. Das Amtsgericht Betzdorf hat in einem Beschluss vom 18.08.2026 die Anordnung eines schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 InsO getroffen. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menningen-Stahl GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft. Das Amtsgericht Betzdorf hat in einem Beschluss vom 18.08.2026 die Anordnung eines schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 InsO getroffen. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. In einer weiteren Entscheidung vom 24.09.2026 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt. Die Berechnungsmasse belief sich auf 651.900,03 EUR. Der Insolvenzverwalter erhielt eine Regelvergütung sowie Zuschläge in Höhe von insgesamt 120 % der Regelvergütung aufgrund von übertragender Sanierung, schwierigem Forderungseinzug, Arbeitnehmerangelegenheiten, Aus- und Absonderungsrechten sowie Konzernverflechtung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Verwalter wurde gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 114/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menningen-Stahl GmbH & Co. KG, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach (AG Montabaur, HRA 4328), vertr. d.: 1. Menningen Stahl Verwaltungs-GmbH, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl…
11 IN 114/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menningen-Stahl GmbH & Co. KG, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach (AG Montabaur, HRA 4328), vertr. d.: 1. Menningen Stahl Verwaltungs-GmbH, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl Werner Kuss, Wilhelmstraße 13, 57610 Altenkirchen, (Liquidator), 1.2. Michael Kuss, Bahnhofstraße 17, 56288 Kastellaun, (Liquidator), wurde beschlossen:
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Betzdorf, 18.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 114/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menningen-Stahl GmbH & Co. KG, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach (AG Montabaur, HRA 4328), vertr. d.: 1. Menningen Stahl Verwaltungs-GmbH, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl…
11 IN 114/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menningen-Stahl GmbH & Co. KG, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach (AG Montabaur, HRA 4328), vertr. d.: 1. Menningen Stahl Verwaltungs-GmbH, Industriegebiet Rohr, 56235 Ransbach-Baumbach, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl Werner Kuss, Wilhelmstraße 13, 57610 Altenkirchen, (Liquidator), 1.2. Michael Kuss, Bahnhofstraße 17, 56288 Kastellaun, (Liquidator), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Betzdorf eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits erhaltenem Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 651.900,03 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter nennt im Antrag folgende Zuschlagsmerkmale: übertragende Sanierung (Zuschlag 50 %), schwieriger Forderungseinzug (Zuschlag 10 %), Regelung von Arbeitnehmerangelegenheiten (10%), Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten (50%) und Konzernverflechtung (10%); im Ergebnis Zuschläge in Höhe von 130% der Regelvergütung.
Im Rahmen der Gesamtschau macht der Insolvenzverwalter eine Erhöhung von 120% der Regelvergütung geltend.
Nach Würdigung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Insolvenzverfahrens sowie ausgehend von der gängigen Rechtsprechung erachtet das Gericht den insgesamt geltend gemachten Zuschlag von 120% der Regelvergütung als angemessen.
Hinsichtlich der Begründung zu den einzelnen Zuschlagsmerkmalen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag Bezug genommen, welche sich das Gericht insofern zu eigen macht.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 24.09.2026
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