Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mera Fussbodensysteme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schwalbacher Str. 52a, 65760 Eschborn
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 100016
EUID
DEM1201.HRB100016
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 631/23 M-11-7
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Nurkovic Nedzad
Adresse
Treburer Straße 1, 65451 Kelsterbach
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
26.08.2024
Widerspruchsfrist
09.09.2024
Aufhebung
25.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Montage von Doppelböden und Hohlraumböden, das Verlegen von Parkett und Teppichboden, Bausanierung, Eisenflechten, Baudekoration und Trockenbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mera Fussbodensysteme GmbH ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor war im schriftlichen Verfahren die Prüfung von bis zum 26.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen angeordnet worden. Gegen diese Forderungen konnte bis zum 09.09.2024 Widerspruch eingelegt werden. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Nedzad Nurkovic vertreten. Das Verfahren ist mit der Aufhebung am 25.03.2026 durch das Insolvenzgericht Frankfurt am Main beendet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 631/23 M-11-7 Das Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016),
vertreten durch:
Nurkovic Nedzad, Treburer Straße 1, 65451 Kelsterbach, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
…
810 IN 631/23 M-11-7 Das Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016),
vertreten durch:
Nurkovic Nedzad, Treburer Straße 1, 65451 Kelsterbach, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 631/23 M-11-7 - In dem Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016),
vertreten durch: Nurkovic Nedzad, Kelsterbach, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 26.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforder…
810 IN 631/23 M-11-7 - In dem Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016),
vertreten durch: Nurkovic Nedzad, Kelsterbach, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 26.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 09.09.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 631/23 M-11-7 In dem Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016),
vertreten durch: Nurkovic Nedzad, Kelsterbach, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung d…
810 IN 631/23 M-11-7 In dem Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016),
vertreten durch: Nurkovic Nedzad, Kelsterbach, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 16.12.2024 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 01.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 631/23 M-11-7: In dem Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016), vertr. d.: Nurkovic Nedzad, Kelsterbach, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe…
810 IN 631/23 M-11-7: In dem Insolvenzverfahren Mera Fussbodensysteme GmbH, Schwalbacher Straße 52a, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 100016), vertr. d.: Nurkovic Nedzad, Kelsterbach, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 217.441,74 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich des obstruktiven Schuldner, der allgemeinen Sachverhaltsermittlungen, der fehlenden Buchhaltung und des Debitoreneinzugs geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 95% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 01.11.2024
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