Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Merci Degerli GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 116858
EUID
DEF1103R.HRB116858
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36m IN 1034/13
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Adresse
Pariser Straße 42, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
04.06.2026
Fristende Einwendungen
06.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Merci Degerli GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin hat am 04.06.2026 die Regelvergütung sowie Auslagen beantragt, wobei Zuschläge für obstruktives Verhalten und lange Verfahrensdauer gefordert wurden. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 178.379,46 EUR steht ein Massebestand von 74.379,29 EUR zur Verfügung. Das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung und Einreichung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist angeordnet. Die Beteiligten hatten bis einschließlich 06.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Mit Beschluss vom 02.07.2026 wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Merci Degerli GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, hat am 04.06.2026 beantragt, die Regelvergütung sowie Auslagen festzusetzen und Zuschläge für obstruktives Verhalten und lange Verfahrensdauer zu gewähren. Das Amtsgericht Charlotte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Merci Degerli GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, hat am 04.06.2026 beantragt, die Regelvergütung sowie Auslagen festzusetzen und Zuschläge für obstruktives Verhalten und lange Verfahrensdauer zu gewähren. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Im Rahmen des Schlusstermins gem. § 197 InsO, der im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt wird, sind Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis einschließlich 06.08.2026 möglich. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 178.379,46 EUR steht ein Massebestand von 74.379,29 EUR zur Verfügung. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Die Beteiligten wurden über die Möglichkeit der Einlegung von Erinnerung oder Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Bekanntmachung belehrt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 1034/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
Die Insolvenzverwalterin hat mit Antrag vom 04.06.…
36m IN 1034/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
Die Insolvenzverwalterin hat mit Antrag vom 04.06.2026 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 81765,37 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % für obstruktive Schuldnerin und lange Verfahrensdauer beantragt.
An von der Insolvenzverwalterin beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 1034/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1…
36m IN 1034/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 178.379,46 EUR steht ein Betrag von 74.379,29 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 1034/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 19…
36m IN 1034/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.08.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 178.379,46 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 74.379,29 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36m IN 1034/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d…
36m IN 1034/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Merci Degerli GmbH, Zinsgutstraße 14, 12489 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Vezhdin Yasharov
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 116858
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Pariser Straße 42, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 04.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 04.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
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