Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 14588
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 14588
EUID
DEX1721R.HRB14588
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 62/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Festsetzung vorläufiger Sachwalter
01.02.2024
Antrag Vergütung vorläufiger Sachwalter
14.10.2024
Fristende Einwendungen
07.03.2025
Beschluss Schlusstermin
27.03.2025
Schlussverteilung
31.03.2025
Aufhebung des Verfahrens
24.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH ist beim Amtsgericht Reinbek anhängig. Zunächst wurden im Rahmen vorläufiger Maßnahmen die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Dr. Gideon Böhm festgesetzt, wobei besondere Haftungsrisiken und Sanierungsbemühungen berücksichtigt wurden. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Gideon Böhm unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Regelsatzes um 80 % aufgrund von Erschwernissen wie der Betriebsfortführung, Sanierung und Immobilienverwertung. Das Gericht hat beantragte Zuschläge teilweise gekürzt. Im März 2025 wurde eine Frist zur Einlegung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 02.05.2025 gesetzt. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen beliefen sich auf 1.418.967,60 EUR, während zur Verteilung stehende Mittel in Höhe von 1.090.391,06 EUR verfügbar waren. Nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung ist das Verfahren mit Wirkung vom 24.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH ist beim Amtsgericht Lübeck unter der Registernummer HRB 14588 HL anhängig. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Reinbek bearbeitet. Zunächst wurde ein vorläufiger Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, bestellt und dessen Vergütung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH ist beim Amtsgericht Lübeck unter der Registernummer HRB 14588 HL anhängig. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Reinbek bearbeitet. Zunächst wurde ein vorläufiger Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, bestellt und dessen Vergütung sowie Auslagen festgesetzt. Später ist das eröffnete Insolvenzverfahren in die Phase der Schlussrechnung und Forderungsprüfung übergegangen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 07.03.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die Vergütungsanträge zu erheben. Der Schlusstermin wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil…
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Gz.: 03059/17-21
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Dem vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, werden gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV a. F. besondere Auslagen wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 01.02.2024.Hier war die vorläufige Sachwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen besonders zu erstatten waren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 19.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil…
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Gz.: 03059/17-21
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 14.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.128.153,27 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 14.10.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Überwachung der Betriebsfortführung
- Sanierungsbemühungen
- umfangreiche Befassung mit Drittrechten
- aufwendige Insolvenzbuchhaltung/ Kassenführung
Die Regelvergütung war gemäß §§ 11, 12, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für die Versicherungsprämie der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 27.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil…
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Gz.: 03059/17-21
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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.05.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 27.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil…
8 IN 62/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Gz.: 03059/17-21
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soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reinbek, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen EUR 1.418.967,60. Zur Verteilung steht ein Betrag von EUR 1.090.391,06. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwalters.
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil…
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Gz.: 03059/17-21
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.199.298,50 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 110 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 14.10.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- aufwendige Insolvenzbuchhaltung
- Umsetzung Sanierung
- Befassung mit Arbeitsverhältnissen
- Forderungseinzug - Immobilienverwertung/ - Verwaltung
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- Erschwernisse GläubigerbearbeitungAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Vorabreiten des vorläufigen Sachwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Das Gericht kann nicht den Auffassungen des Insolvenzverwalters zu den beantragten Zuschlägen zur Regelvergütung nicht vollumfänglich anschließen.
Die beantragten Zuschläge für die Buchhaltung, die Umsetzung der Sanierung und die Bearbeitung der Absonderungsrechte ist absolut nachvollziehbar.
Nicht vollends nachvollziehbar sind die beantragten Zuschläge für die Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, die Verwaltung und Verwertung der Immobilie sowie für die Bearbeitung der Gläubigerangelegenheiten.
Die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten gehört zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, wenn wie hier ein laufender Betrieb vorgefunden und saniert wird. Hier war durchaus ein gewisser Mehraufwand z B. durch gerichtliche Auseinandersetzungen erkennbar. Zu bedenken ist allerdings, dass für die Klageverfahren Hilfskräfte in Anspruch genommen wurden. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt dies insgesamt keinen Zuschlag von 40 %, max. 20 %.
Der Verwalter beantragt des Weiteren einen Zuschlag von 15 % für die Verwaltung und Verwertung der Immobilie der Insolvenzschuldnerin. In der Literatur wird häufig die Auffassung vertreten, dass ein Zuschlag erst bei 5- 10 Mieteinheiten gerechtfertigt ist. Hier war nur eine Mieteinheit zu verwalten. Anhand der Buchhaltung lässt sich erkennen, dass dies auch nicht mir einem überdurchschnittlichen hohen Aufwand verbunden war.
Für die Bearbeitung der Gläubigerangelegenheiten wird ebenfalls ein Zuschlag (15 %) geltend gemacht. Merkwürdig ist hierbei, dass der Verwalter diese Erschwernisse in seinem zunächst gestellten Vergütungsantrag vom 22.02.2024 nicht einmal erwähnt.
Hier wurden 111 Forderungen von 100 Gläubigern angemeldet. In der Literatur geht man bei bis zu 100 Gläubigern von einem Normalverfahren aus. In diesem Verfahren lässt sich allenfalls ein gewisser Mehraufwand durch das erhöhte Korrespondenzaufkommen mit den Gläubigern erkennen.
Der beantragte Zuschlag für die Bearbeitung des Forderungseinzugs (20 %) war nach Ansicht des Gerichts vollumfänglich zu streichen. Im eröffneten Verfahren sind lediglich Altforderungen in Form einer Quotenzahlung vereinnahmt worden. Durch eine Fehlbuchung des Verwalters wurden die übrigen Altforderungen erst nach Verfahrenseröffnung auf ein Altforderungskonto umgebucht. Diese sind aber bereits während der vorläufigen Sachwaltung vereinnahmt worden. Ein besonderer Aufwand aus dem Debitoreneinzug im eröffneten Verfahren kann daher nicht konstatiert werden.
Nach Ansicht des Gerichts war im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt und angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 27.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil…
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Gz.: 03059/17-21
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil…
8 IN 62/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MESA Gesellschaft für Elektrotechnik GmbH, Fahrenberg 20, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Adolf von Appen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14588 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Gz.: 03059/17-21
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der vorläufigen Sachwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalter/in
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.03.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der vorläufigen Sachwalters
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalter/in
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis sowie die Vergütungsanträge eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 08.01.2025
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