Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Büngerner Allee 7, 46414 Rhede
Handelsregister
Amtsgericht Coesfeld HRB 16896
EUID
DER2707.HRB16896
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
77 IN 41/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beginn vorläufige Maßnahmen
03.09.2019
Amtsübernahme endgültiger Verwalter
15.04.2020
Vergütungsantrag vorläufiger Verwalter
05.06.2026
Beschluss Vergütung vorläufiger Verwalter
20.07.2026
Berichtigung Beschluss
12.08.2026
Beschluss Vergütung endgültiger Verwalter
24.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 16896 eingetragen. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 77 IN 41/19 bearbeitet. Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs ist als Insolvenzverwalter bestellt und übt sein Amt seit dem 15.04.2020 aus. Der Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsantrag vom 05.06.2026 eingereicht, auf dessen Grundlage die Vergütung und Auslagen festgesetzt werden. Die Masse beträgt nach der Schlussrechnung des Verwalters 2.087,70 EUR. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung zulässig.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 77 IN 41/19 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter übte sein Amt in der Zeit vom 3. September 2019 bis zum 15. April 2020 aus. Am 15. April 2020 ist Rechtsanwalt Dr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 77 IN 41/19 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter übte sein Amt in der Zeit vom 3. September 2019 bis zum 15. April 2020 aus. Am 15. April 2020 ist Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs als Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung wird die Masse mit 2.087,70 EUR beziffert. Der ursprüngliche Vergütungsbeschluss vom 20. Juli 2026 wurde am 12. August 2026 wegen offenerbarer Unrichtigkeit berichtigt, um klarzustellen, dass es sich bei den festgesetzten Beträgen um die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt. Der Beschluss bleibt im Übrigen bestehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 77 IN 41/19 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter übte sein Amt vom 3. September 2019 bis zum 15. April 2020 aus, woraufhin der endgültige Insolvenzverwalter Recht…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 77 IN 41/19 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter übte sein Amt vom 3. September 2019 bis zum 15. April 2020 aus, woraufhin der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs sein Amt am 15. April 2020 antrat. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen erlassen. Ein ursprünglicher Vergütungsbeschluss vom 20. Juli 2026 wurde aufgrund einer eingelegten sofortigen Beschwerde und offenbarer Unrichtigkeit durch Berichtigung am 12. August 2026 angepasst, um klarzustellen, dass dieser sich auf die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog. Ein weiterer Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters wurde am 24. August 2026 erlassen. Die Masse belief sich nach der Schlussrechnung des Verwalters auf 2.087,70 EUR. Rechtsmittelbelehrungen wurden in den Beschlüssen enthalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 41/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 16896 eingetragenen Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt), Büngerner Allee 7, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Messing, Bü…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 41/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 16896 eingetragenen Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt), Büngerner Allee 7, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Messing, Büngerner Allee 7, 46414 Rhede
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kai Henning, Hamburger Straße 89, 44135 Dortmund
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstraße 14, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 15.04.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 2.087,70 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 41/19
Amtsgericht Münster, 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 41/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 16896 eingetragenen Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt), Büngerner Allee 7, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Messing, Bü…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 41/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 16896 eingetragenen Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt), Büngerner Allee 7, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Messing, Büngerner Allee 7, 46414 Rhede
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kai Henning, Hamburger Straße 89, 44135 Dortmund
wird der Vergütungsbeschluss vom 20.7.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit bzw. im Hinblick auf die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.7.2026 wie folgt berichtigt:
Bei der festgesetzten Vergütung und den Auslagen durch Beschluss vom 20.7.2026 handelt es sich offensichtlich um die Vergütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte mit Schreiben vom 5.6.2026 die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt. Das Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter übte dieser in der Zeit vom 3.9.2019 bis 15.4.2020 aus.
Das verwaltete Vermögen während des Eröffnungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV belief sich auf x EUR.
Der mit Beschluss vom 20.7.2026 festgesetzte Betrag von netto x EUR bzw. brutto x EUR ist richtig und nicht zu beanstanden.
Im Übrigen bleibt es bei der Beschlussfassung vom 20.7.2026.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden.
77 IN 41/19
Amtsgericht Münster, 12.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 41/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 16896 eingetragenen Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt), Büngerner Allee 7, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Messing, Bü…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 41/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 16896 eingetragenen Messing Bedachungen & Holzbau UG (haftungsbeschränkt), Büngerner Allee 7, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Messing, Büngerner Allee 7, 46414 Rhede
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kai Henning, Hamburger Straße 89, 44135 Dortmund
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstraße 14, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 15.04.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXX EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.06.2026 verwiesen.
Der Insolvenzverwalter macht hier die Vergütung eines endgültigen Verwalters im Regelinsolvenzverfahren entsprechend der gesetzlichen Regelungen geltend. Zuschläge gem. § 3 InsVV wurden nicht beantragt.
Soweit der Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Volmer (Schoofs &P Partner Rechtsanwälte mbB) mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Gesellschafterin Britta Messing im gerichtlichen Klageverfahren sowie der anschließenden Zwangsvollstreckung beauftragt hatte, waren diese Kosten nicht aus der Masse auszugleichen.
Die Beauftragung ist nach Auffassung des Gerichts in zulässiger Weise erfolgt.
Anhaltspunkte für einen Abschlag im Sinne von § 3 InsVV sind auch diesbezüglich nicht gegeben.
Der Antrag ist insoweit nicht zu beanstanden und bewegt sich im üblichen und angemessenen Rahmen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
77 IN 41/19
Amtsgericht Münster, 24.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.