Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Metallgießerei an der Mulde GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Muldenhütten 22, 09599 Freiberg
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 3725
EUID
DEU1206.HRB3725
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 953/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Mario Pitz
Rolle
Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
30.10.2015
Gutachtenerstellung
26.02.2024
Antragstellung
18.06.2024
Gegenstand des Unternehmens
ist die Metallgießerei und die mechanische Verarbeitung von gegossenen Metallteilen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei an der Mulde GmbH ist am 30.10.2015 eröffnet worden. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 63 InsO gestellt, der dem Gericht am 18.06.2024 vorlag. Das Gericht hat die Prüfung der Schlussrechnung und der Insolvenzmasse einem Sachverständigen übertragen, dessen Gutachten vom 26.02.2024 als Berechnungsgrundlage dient. Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung ist teilweise stattgegeben worden; dem Insolvenzverwalter wird ein Zuschlag von x % gewährt, wobei Abschläge für die Beschäftigung eines Interimsmanagers und die Tätigkeit als Sachwalter berücksichtigt wurden. Die festgesetzten Beträge unterliegen der Umsatzsteuer. Der Antrag auf Erstattung weiterer Kosten ist im Übrigen zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 12 IN 953/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei an der Mulde GmbH, Muldenhütten 22, 09599 Freiberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3725
vertreten durch den Geschäftsführer Marko Jokschus
vertreten durch den Geschäftsführer Volker Jokschus; d.…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 12 IN 953/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei an der Mulde GmbH, Muldenhütten 22, 09599 Freiberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3725
vertreten durch den Geschäftsführer Marko Jokschus
vertreten durch den Geschäftsführer Volker Jokschus; d. vertreten durch den Betreuer Mario Pitz
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
x,xx EUR
Auslagen
x,xx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
x,xx EUR
Gesamtbetrag
x,xx EUR
Der Vorschussbetrag von x,xx EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Des Weiteren sind Dienstleistungsvergütungen von insgesamt x,xx EUR abzuziehen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung von x,xx EUR aus der Masse zu entnehmen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 30.10.2015 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 18.06.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die Prüfung der Schlussrechnung und der ermittelten Insolvenzmasse, welche als Berechnungsgrundlage für die Vergütung heranzuziehen ist, wurde einem Sachverständigen übertragen. Die Beteiligten wurden zum Antrag angehört. Stellungnahmen sind bei Gericht nicht eingegangen.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Das Gericht legt hierfür die vom Sachverständigen im Gutachten vom 26.02.2024 ermittelte Berechnungsgrundlage von x,xx EUR zu Grunde. Hiervon abgezogen werden die vom Insolvenzverwalter angesetzten zu erwartenden Einnahmen aus Vorsteuer von x,xx EUR. Dem Insolvenzverwalter wird aufgegeben, nach Einzug der Vorsteuer einen ergänzenden Antrag zu stellen.
Der Insolvenzverwalter setzt in seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von x,xx EUR an. Die Differenz zu der vom Sachverständigen ermittelten Masse beträgt x,xx EUR.
xx
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge von insgesamt x %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 18.06.2024 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend grundsätzlich gegeben.
Regelungszweck von § 3 Abs. 1 InsVV ist der Ausgleich eines Missverhältnisses, welches bei umfassender Betrachtung der ausgeführten Verwaltertätigkeiten und ihrer Begleitumstände im Verhältnis zur Regelvergütung entstünde. Heranzuziehen ist keinesfalls ein gesetzlich nicht normierter Tatbestandskatalog. Allein die konkreten Verfahrensbesonderheiten sind Maßstab.
Der Insolvenzverwalter macht Zuschläge geltend mit den Begründungen von
- Fortführung des Unternehmens für ca. 12 Monate x %
- Übertragende Sanierung unter Erhalt von 44 Arbeitsplätzen x %.
Abschläge macht der Insolvenzverwalter nicht geltend.
Das Gericht erkennt die Zuschlagstatbestände an. Das Gericht hält jedoch einen Abschlag xxx für die Beschäftigung eines Interimsmanagers für angezeigt. Des Weiteren ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als vorläufiger und endgültiger Sachwalter mit einem Abschlag von x,xx zu berücksichtigen.
Dem Insolvenzverwalter wird somit ein Zuschlag von x % gewährt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 217 bewirkte Zustellungen insgesamt 607,60 EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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