Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Metallgießerei Gablenz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ringstr. 24, 76356 Weingarten
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 103435
EUID
DEB8535.HRB103435
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 883/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
16.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Metallgüssen aller Art. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen gründen, Geschäftsführungen übernehmen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen und zwar sowohl im Ausland wie auch im Inland.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Gablenz GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, das für die Bekanntmachung zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Karlsruhe. Der Geschäftsführer Ernst-Dieter Gablenz vertritt die Schuldnerin. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat der Insolvenzverwalter am 02.12.2025 einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf seine Vergütung einschließlich Umsatzsteuer gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren länger als sechs Monate dauert. Der festgesetzte Endbetrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden, wobei die endgültige Vergütung nicht überschritten wird. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Gablenz GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 08.01.2026 wird die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von BETRAG Euro beschlossen, da das Verfahren länger als sechs Monate dauert und der Betrag ang…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Gablenz GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 08.01.2026 wird die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von BETRAG Euro beschlossen, da das Verfahren länger als sechs Monate dauert und der Betrag angemessen ist. Der zweite Teil der Bekanntmachung vom 01.04.2025 betrifft die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten bis zum 16.07.2025 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 883/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metallgießerei Gablenz GmbH, Ringstraße 24, 76356 Weingarten, vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Dieter Gablenz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 103435
- Schuldnerin -
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Der vollständige Beschluss und die Antrags…
20 IN 883/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metallgießerei Gablenz GmbH, Ringstraße 24, 76356 Weingarten, vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Dieter Gablenz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 103435
- Schuldnerin -
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Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.12.2025.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 883/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metallgießerei Gablenz GmbH, Ringstraße 24, 76356 Weingarten, vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Dieter Gablenz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 103435
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldet…
20 IN 883/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metallgießerei Gablenz GmbH, Ringstraße 24, 76356 Weingarten, vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Dieter Gablenz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 103435
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.04.2025
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