Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Reetzstr. 42, 76327 Pfinztal
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 103310
EUID
DEB8535.HRB103310
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 675/19
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
08.05.2025
Widerspruchsfrist
17.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Kunststoffverarbeitung, Baugruppenmontage, Stanz-Biegetechnik, Konfektionierung von Kabeln aller Art, Elektronikentwicklung/Elektronikfertigung, Prototypenbau Metall/Kunststoff und der Werkzeugbau sowie Projektentwicklung, Verfahrenstechnik und Versuchsmusterfertigung in der Kunststofftechnik, insbesondere in der Spritzgießtechnik und im Werkzeugbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RETTINGER Kunststofftechnik GmbH sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse dokumentiert. Die Gläubigervertreter des Gläubigerausschusses (A. Mahle Behr GmbH & Co. KG, B. VR Bank Enz plus eG/Volksbank Pur und C. Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt) haben Vorschüsse auf Auslagen für Haftpflichtversicherungen sowie für eine Kassenprüfung erhalten. Im Rahmen des Verfahrens ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren vorgesehen; hierfür besteht eine Widerspruchsfrist bis zum 08.05.2025. Zudem wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) ebenfalls im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist hierfür bis zum 17.06.2026 läuft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Es wird auf das Entgelt de…
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
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Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
A. Mahle Behr GmbH & Co. KG, Mauserstr. 3, 70469 Stuttgart
als Vertreter für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
B. VR Bank Enz plus eG, nunmehr Volksbank Pur, Hauptstr. 64, 75196 Remchingen
als Vertreter für die absonderungsberechtigten Gläubiger
C. Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
als Vertreter der Arbeitnehmer und Kleingläubiger
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 991,32 € für die Prämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (01.01.2026 - 01.01.2027) bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für die Jahresprämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war war somit zu entsprechen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemel…
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.06.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Es wird auf das Entgelt de…
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
A. Mahle Behr GmbH & Co. KG, Mauserstr. 3, 70469 Stuttgart
als Vertreter für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
B. VR Bank Enz plus eG, nunmehr Volksbank Pur, Hauptstr. 64, 75196 Remchingen
als Vertreter für die absonderungsberechtigten Gläubiger
C. Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
als Vertreter der Arbeitnehmer und Kleingläubiger
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 991,32 € für die Prämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (01.01.2024 - 01.01.2025) sowie für die Kosten der duch einen Sachverständigen vorgenommenen Kassenprüfung (01.01.2022 - 31.12.2022) in Höhe von insgesamt 1.686,83 € bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für die Jahresprämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowie die vom Gläubigerausschuss in Auftrag gegebenen Prüfungen der Kassenberichte durch einen sachverständigen Kassenprüfer.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Ebenfalls erstattungsfähig ist die Vergütung eines sachverständigen Rechnungsprüfers.
Dem Antrag war war somit zu entsprechen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 18.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gege…
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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Beschluss:
|
Es wird auf das Entgelt de…
10 IN 675/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
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Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
A. Mahle Behr GmbH & Co. KG, Mauserstr. 3, 70469 Stuttgart
als Vertreter für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
B. VR Bank Enz plus eG, nunmehr Volksbank Pur, Hauptstr. 64, 75196 Remchingen
als Vertreter für die absonderungsberechtigten Gläubiger
C. Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
als Vertreter der Arbeitnehmer und Kleingläubiger
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 991,32 € für die Prämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (01.01.2025 - 01.01.2026) bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für die Jahresprämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war war somit zu entsprechen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 675/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemel…
10 IN 675/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.03.2025
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