Das Insolvenzverfahren gegen die metalution Lüdenscheid GmbH ist beim Amtsgericht Magdeburg anhängig. Die Geschäftsführer Timo Feuerpfeil und Markus Bogoczek vertreten das Unternehmen. Am 02.05.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Zudem sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Über den vollständigen Beschluss kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung wird aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens abgesehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der metalution Lüdenscheid GmbH ist am 30.04.2025 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Magdeburg eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Dipl.-Wirtsch.jur. Lars Rühmland bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 11.06.2025 bei dem In…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der metalution Lüdenscheid GmbH ist am 30.04.2025 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Magdeburg eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Dipl.-Wirtsch.jur. Lars Rühmland bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 11.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 09.07.2025. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 02.05.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Zudem sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren metalution Lüdenscheid GmbH, Kupferhammer 89, 38855 Wernigerode, Betreiben einer feinmechanischen Werkstätte mit Produktionsstandort Lüdenscheid (AG Stendal, HRB 34587), vertr. d.: 1. Timo Feuerpfeil, 96364 Marktrodach, (Geschäftsführer), 2. Markus Bogoczek, 38855 Wernig…
Amtsgericht Magdeburg: In dem Insolvenzverfahren metalution Lüdenscheid GmbH, Kupferhammer 89, 38855 Wernigerode, Betreiben einer feinmechanischen Werkstätte mit Produktionsstandort Lüdenscheid (AG Stendal, HRB 34587), vertr. d.: 1. Timo Feuerpfeil, 96364 Marktrodach, (Geschäftsführer), 2. Markus Bogoczek, 38855 Wernigerode, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schriftsatz vom 02.05.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
- 340 IN 116/25 (371) - (05.05.2025)
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 340 IN 116/25 (371). In dem Insolvenzverfahren metalution Lüdenscheid GmbH, Kupferhammer 89, 38855 Wernigerode, Betreiben einer feinmechanischen Werkstätte mit Produktionsstandort Lüdenscheid (AG Stendal, HRB 34587), vertr. d.: 1. Timo Feuerpfeil, 96364 Marktrodach, (Geschäftsführer), 2. Markus Bogoczek,…
Geschäfts-Nr.: 340 IN 116/25 (371). In dem Insolvenzverfahren metalution Lüdenscheid GmbH, Kupferhammer 89, 38855 Wernigerode, Betreiben einer feinmechanischen Werkstätte mit Produktionsstandort Lüdenscheid (AG Stendal, HRB 34587), vertr. d.: 1. Timo Feuerpfeil, 96364 Marktrodach, (Geschäftsführer), 2. Markus Bogoczek, 38855 Wernigerode, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Magdeburg, 18.11.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: Über das Vermögen der metalution Lüdenscheid GmbH, Kupferhammer 89, 38855 Wernigerode, Betreiben einer feinmechanischen Werkstätte mit Produktionsstandort Lüdenscheid (AG Stendal, HRB 34587), vertr. d.: 1. Timo Feuerpfeil, 96364 Marktrodach, (Geschäftsführer), 2. Markus Bogoczek, 38855 Wernigerod…
Amtsgericht Magdeburg: Über das Vermögen der metalution Lüdenscheid GmbH, Kupferhammer 89, 38855 Wernigerode, Betreiben einer feinmechanischen Werkstätte mit Produktionsstandort Lüdenscheid (AG Stendal, HRB 34587), vertr. d.: 1. Timo Feuerpfeil, 96364 Marktrodach, (Geschäftsführer), 2. Markus Bogoczek, 38855 Wernigerode, (Geschäftsführer), ist am 30.04.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Wirtsch.jur. Lars Rühmland, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de, Internet: www.insolvenzverwaltungen.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.06.2025 anzumelden; dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das schriftliche Verfahren ist angeordnet (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 09.07.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, b) Anträge über die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (11.06.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (09.07.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
- 30.04.2025 - (340 IN 116/25 (371))
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