Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
METZ-Werke GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Ohmstr. 55, 90513 Zirndorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 5766
EUID
DED3304V.HRA5766
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 781/14
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
30.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 27.034.531,69 EUR zu berücksichtigen, wobei voraussichtlich ein Betrag von 1.377.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung steht. Der Insolvenzverwalter hat umfangreiche Sanierungs-, Restrukturierungs- und Verwertungsmaßnahmen durchgeführt, einschließlich eines weltweiten Investorenprozesses sowie der Abwicklung von Arbeitgeberfunktionen und Sozialplänen. Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds sowie des Insolvenzverwalters sind festgesetzt. Die Durchführung der Schlussanhörung gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 30.03.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Fürth einzureichen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der METZ-Werke GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie für den Insolvenzverwalter festgesetzt. Die Festsetzungen basieren auf Anträgen aus dem Jahr 2024 und wurden durch das Amtsgericht Fü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der METZ-Werke GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie für den Insolvenzverwalter festgesetzt. Die Festsetzungen basieren auf Anträgen aus dem Jahr 2024 und wurden durch das Amtsgericht Fürth mit Beschlüssen vom September, November 2025 und Juli 2024 bestätigt. Es sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 27.034.531,69 EUR berücksichtigt worden. Für die festgestellten Forderungen steht voraussichtlich ein Betrag von 1.377.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 30.03.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fü…
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.03.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 27.034.531,69 € zu berücksichtigen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fü…
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.034.531,69 EUR steht voraussichtlich ein Betrag von 1.377.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.08.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 74 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 17.08.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 91,30 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Auslagen waren belegt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.08.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 59,71 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Auslagen waren belegt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.09.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 69,80 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.03.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 14.581.353,59 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von XXX%. Für die Mehrvergütung wurde der Höchstbetrag von 50% der Feststellungskosten angesetzt. Dieser Betrag stellt die absolute Grenze dar. Dieser Betrag darf nicht darüber hinaus erhöht werden (Kappungsgrenze, BGH vom 22.07.2021, IX ZB 85/19). Die Zuschläge werden daher aus der Regelvergütung von BETRAG EUR berechnet.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Bei der Ermittlung des beantragten Zuschlags hat der Insolvenzverwalter sämtliche Vergleichsberechnungen korrekt vorgenommen. Er hat außerdem eine Gesamtschau vorgenommen und nachvollziehbar im Antrag dargelegt, wie er diese gemacht hat. Von seiner Vergütung hat er im Anschluss an die Ermittlung der Zuschläge in ausreichender Weise Beträge für beauftragte Dritte und die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in Abzug gebracht.
Zusammenfassend sei im Rahmen des Beschlusses aufgezählt, welche Tätigkeiten, die den Rahmen eines Regelverfahrens und die damit einhergehende Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters in qualitativer und quantitativer Hinsicht erheblich überstiegen, zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen (Zuschlagstatbestände). Die jeweils beanspruchte Höhe des Zuschlags stellt lediglich eine Berechnungsgrundlage für die Gesamtschau dar und wird daher an dieser Stelle nicht aufgeführt.
Der Insolvenzverwalter hat eine große Kapitalgesellschaft nach Insolvenzeröffnung noch 3 beziehungsweise 4 Monate fortgeführt. Der Geschäftsbetrieb gliederte sich in drei separate Sparten auf. Jeder einzelne Geschäftsbereich wurde fortgesetzt und erfolgreich übertragen. Insbesondere war die Betriebsfortführung geprägt von umfangreichen Anpassungen und Überarbeitungen von Planungen und Verhandlungen mit Lieferanten, die auch im Ausland ansässig waren.
Er hat umfangreiche Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden Maßnahmen zur Senkung der Vertriebs-, Personal- und Materialkosten ergriffen. Bei der Umsetzung wurde der Insolvenzverwalter beraten und unterstützt. Diesen Aspekt
hat er bei der Berechnung des Zuschlags berücksichtigt.
Es wurde ein weltweiter Investorenprozess durchgeführt. Dabei waren verschiedene Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen. Unterschiedliche Angebote waren auf Kompatibilität zu untersuchen. Mit den Erwerbern waren umfangreiche Verhandlungen zu führen. Bei den angestrebten Lösungen waren die Geschäftsbetriebe zu entflechten, um letztendlich die bestmögliche Verwertung umzusetzen.
Im Rahmen der Gesamtschau war auch die Arbeitgeberfunktion, die Insolvenzgeldabwicklung sowie fortlaufende Verhandlungen mit der Gewerkschaft zu berücksichtigen. Ebenso hat der Insolvenzverwalter drei Interessensausgleiche und drei Sozialpläne vorbereitet, verhandelt und abgeschlossen. Im Rahmen der Sozialpläne hat er bereits eine Abschlagszahlung vorgenommen. Es wurden drei Transfergesellschaften implementiert. Es wurden auch Kündigungen ausgesprochen und eine Massenentlassungsanzeige erstellt. Aufwändig war auch der Themenkomplex Altersteilzeitarbeitsverhältnisse und Betriebsrentenzahlungen.
Die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte des Bildröhrenkartells stellten einen außerordentlichen tatsächlich und rechtlich komplexen Sachverhalt dar.
Durch den Insolvenzverwalter mussten umfangreiche Einnahmen aus Fehlzahlungen identifiziert und weitergeleitet werden. Angekaufte Forderungen waren zuzuordnen und ebenfalls weiterzuleiten.
Für die erheblichen Forderungsanmeldungen von insgesamt 657 Gläubigern beansprucht der Insolvenzverwalter ebenfalls einen Zuschlag.
Grundsätzlich erachtet der Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren die umfangreiche Aufarbeitung und Darstellung der höchst komplexen Sachverhalte für den Gläubigerausschuss zuschlagsfähig. Dies wird auch in Literatur und Rechtsprechung befürwortet. Im Zuge der Gesamtschau verzichtet er allerdings auf konkrete Antragstellung.
Auch einen Degressionsausgleich macht er nicht geltend. Zur Darstellung seiner Gesamtschau errechnet er lediglich einen Wert.
Der erhebliche Arbeitsaufwand ist anhand des Schlussberichts und aus den Ausführungen im Vergütungsantrag nachvollziehbar. Der insgesamt geltend gemachte Zuschlag war festzusetzen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung für weitere Gläubigerausschussmitglieder wurde festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.04.2024 sowie gemäß dem Ergänzungsantrag vom 13.05.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 83,5 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Auslagen waren belegt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 25.07.2024
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