Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Metzgerei Ehler KG i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Aschauerweiherstr. 3 a, 83483 Bischofswiesen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRA 12559
EUID
DED2910V.HRA12559
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 184/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Wirths Thorsten
Adresse
Rathausplatz 4, 83435 Bad Reichenhall
Termine & Fristen
Schlussverteilung
Schlusstermin
Aufhebung
29.07.2026 , 06:29 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metzgerei Ehler KG i.L. ist eröffnet. Mit Zustimmung des Gerichts findet die Schlussverteilung statt. Es sind 3.471,07 € Verteilungsmasse verfügbar, während Forderungen in Höhe von 1.053.715,44 € zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traunstein - Insolvenzgericht - niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metzgerei Ehler KG i.L. wurde vom Amtsgericht Traunstein behandelt. Zuvor war die Schlussverteilung mit einer verfügbaren Masse von 3.471,07 € unter Berücksichtigung von Forderungen in Höhe von 1.053.715,44 € erfolgt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im sch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metzgerei Ehler KG i.L. wurde vom Amtsgericht Traunstein behandelt. Zuvor war die Schlussverteilung mit einer verfügbaren Masse von 3.471,07 € unter Berücksichtigung von Forderungen in Höhe von 1.053.715,44 € erfolgt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 184/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metzgerei Ehler KG i.L. findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 3.471,07 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.053.715,44 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Traunstei…
4 IN 184/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metzgerei Ehler KG i.L. findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 3.471,07 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.053.715,44 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht -, Geschäftsnummer 4 IN 184/22, niedergelegt.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht -, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 184/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metzgerei Ehler KG i.L., Aschauerweiherstraße 3a, 83483 Bischofswiesen, vertreten durch die Liquidatorin Sprenger Corinna
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRA 12559
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
4 IN 184/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metzgerei Ehler KG i.L., Aschauerweiherstraße 3a, 83483 Bischofswiesen, vertreten durch die Liquidatorin Sprenger Corinna
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRA 12559
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wirths Thorsten, Rathausplatz 4, 83435 Bad Reichenhall, Gz.: 75/22
|
Das Insolvenzverfahren wird heute, um 06:29 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.