Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 28536
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Meyers Bonn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Clemens-August-Straße 2-4, 53115 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 28536
EUID
DER3201.HRB28536
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 103/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen
Adresse
Oxfordstr. 2, 53111 Bonn
Telefon
0228/985210
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.06.2026 , 11:21 Uhr
Eröffnung
01.07.2026 , 08:49 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.08.2026
Berichtstermin
27.08.2026 , 08:45 Uhr
Prüfungstermin
23.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb eines Restaurants und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat am 08.06.2026 um 11:21 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Meyers Bonn GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28536, vorläufige Maßnahmen angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Die Schuldnerin betreibt ein Restaurant sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen und die Organisation von Veranstaltungen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyers Bonn GmbH ist am 01.07.2026 um 08:49 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 11.05.2026. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 08.06.2026 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt D…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyers Bonn GmbH ist am 01.07.2026 um 08:49 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 11.05.2026. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 08.06.2026 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.08.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung ist am 27.08.2026 angesetzt. Der Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird schriftlich durchgeführt, wobei der Stichtag der 23.10.2026 ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 103/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28536 eingetragenen Meyers Bonn GmbH, Clemens-August-Str. 2-4, 53115 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christine Hennemann-Ben Taher, Clemen…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 103/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28536 eingetragenen Meyers Bonn GmbH, Clemens-August-Str. 2-4, 53115 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christine Hennemann-Ben Taher, Clemens-August-Str. 8-10, 53115 Bonn
Geschäftszweig: der Betrieb eines Restaurants und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
ist am 08.06.2026, um 11:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
96 IN 103/26
Amtsgericht Bonn, 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 103/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28536 eingetragenen Meyers Bonn GmbH, Clemens-August-Str. 2-4, 53115 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christine Hennemann-Ben Taher, Clemens-August-Str. 8-10, 53115 Bonn
Gesch…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 103/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28536 eingetragenen Meyers Bonn GmbH, Clemens-August-Str. 2-4, 53115 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christine Hennemann-Ben Taher, Clemens-August-Str. 8-10, 53115 Bonn
Geschäftszweig: der Betrieb eines Restaurants und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2026, um 08:49 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn, Telefon: 0228/985210, Fax: 0228/9852122.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.08.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
ist am
Donnerstag, 27.08.2026, 08:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage, Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 23.10.2026.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.08.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
96 IN 103/26
Amtsgericht Bonn, 01.07.2026
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