Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BMS Balkonbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 20147
EUID
DER3201.HRB20147
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 40/17
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jochen Müller
Adresse
Zum Markt 10, 53894 Mechernich
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter beginnt
20.04.2017
Tätigkeit vorläufiger Verwalter endet
01.07.2017
Vergütungsantrag
02.06.2026
Beschlussdatum
08.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der BMS Balkonbau GmbH eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen Müller festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.04.2017 bis zum 01.07.2017 ausgeübt. Die Festsetzung basiert auf dem verwalteten Vermögen und der Staffelvergütung gemäß InsVV. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 40/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20147 eingetragenen BMS Balkonbau GmbH, Antweilerhöll 1, 53902 Bad Münstereifel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Holger Nießen, Euskirchener Str. 15, 53902 …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 40/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20147 eingetragenen BMS Balkonbau GmbH, Antweilerhöll 1, 53902 Bad Münstereifel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Holger Nießen, Euskirchener Str. 15, 53902 Bad Münstereifel
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen Müller, Zum Markt 10, 53894 Mechernich wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.04.2017 bis zum 01.07.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
96 IN 40/17
Amtsgericht Bonn, 08.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.