Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mezba Fleisch GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 65859
EUID
DET3104V.HRB65859
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 c IN 147/21 Ft
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Schlusstermin
15.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
- der Einzel- und Großhandel mit Fleisch sowie - die Fleischbearbeitung als Fleischzerleger und Ausbeiner.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mezba Fleisch GmbH ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Der Geschäftsführer Nihat Dondar vertritt die Schuldnerin. Im Verfahren sind Vergütungsbeschlüsse für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter ergangen, wobei die konkreten Beträge im Text mit X markiert sind. Die Berechnungsmasse für die Schlussrechnung des Verwalters beträgt 9.000,00 EUR. Die zur Schlussverteilung kommende Masse beläuft sich auf 454,61 EUR, während Forderungen in Höhe von 891.078,03 EUR zu berücksichtigen sind. Das Insolvenzgericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Beschlussfassung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände ist für den 15.05.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 147/21 Ft
01.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11,…
3 c IN 147/21 Ft
01.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: X
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
X EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Auslagen zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt vorliegend 9.000,- EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von X,- EUR.
Die Vergütung ist nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung ist als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Es handelt sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV sind nicht ersichtlich.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete 30%-ige Auslagenpauschale für mehr als 48 Monate entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für Zeiten verminderten Aufwands liegen nicht vor.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 7 InsVV.
Dem Antrag des Insolvenzverwalters war unter Korrektur der Zustellauslagen stattzugeben.
In Anbetracht der Neuregelung des § 4 II InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. Durch die Neuregelung nebst Verweisung ist ein einheitlicher Satz von 3,50 € je erstattungsfähiger Zustellung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung im Verfahren. Vorliegend waren daher Auslagen für 0 Zustellungen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 147/21 Ft
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigun…
3 c IN 147/21 Ft
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 454,61 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 891.078,03 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 147/21 Ft: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), , ergeht folgender…
3 c IN 147/21 Ft: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Freitag, den 15.05.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 147/21 Ft
01.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH…
3 c IN 147/21 Ft
01.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: X
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf X € ( i.W.: X) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 12.03.2026 0,00 €.
In den nach dem 01.01.2002 eröffneten Verfahren beträgt die Mindestvergütung ausgehend 1.400,00 €.
In den nach dem 01.01.2021 eröffneten Verfahren ist die Mindestvergütung ausgehend von 1.400 € nach der Anzahl der Gläubiger gestaffelt. Bis 10 Gläubiger erhält der vorläufige Verwalter 1.000,-- €. Von 11 bis zu 30 Gläubigerin erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210,-- €. Ab 31 erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140,-- €.
Hinsichtlich der Höhe der nach § 10 i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV zu berechnenden Mindestvergütung gilt, dass nicht auf die Zahl der Gläubiger abgestellt werden kann, die Forderungen "angemeldet" haben, weil Forderungsanmeldungen (§ 174 InsO) im Eröffnungsverfahren noch nicht vorliegen und die Zahl der angemeldeten Gläubiger im Insolvenzverfahren bei Beantragung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig nicht bekannt ist. Maßgeblich ist bei nicht juristischen Personen der Rechtsprechung des BGH die Anzahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 79).
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war entsprechend der korrekten Berechnung auf X € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf X €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspfleger
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 147/21 Ft
09.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH…
3 c IN 147/21 Ft
09.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mezba Fleisch GmbH, vertr.d.d. GF, Robert-Bosch-Straße 16, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65859),
vertreten durch:
Nihat Dondar, als GF d. Mezba Fleisch GmbH, Im Unterfeld 11, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: X
wird für die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung (§ 75 InsO) das mündliche Verfahren angeordnet.
Das weitere Verfahren wird unverändert schriftlich durchgeführt.
Es wird auf Antrag des Insolvenzverwalters
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf
Freitag, 27.02.2026, 11:30 Uhr, Saal XII im Amtsgerichtsgebäude.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über die beabsichtigte besonders bedeutsame Rechtshandlung des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) gemäß Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 11.12.2025..
Beantragt wird die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Absehung der Weiterverfolgung des Anspruchs auf Zahlung der hälftigen Stammeinlage in Höhe von 12.500,- EUR gegen Herrn Nihat Dondar zur Schonung des Masseguthabens.
Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und die Schuldnerin berechtigt.
Hinweis: Die Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter beantragte die Einberufung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zu der vorgenannten Rechtshandlung.
Dem Antrag ist nach § 75 Abs. 1 InsO zu entsprechen.
X
Rechtspfleger
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