Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MGS GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRA 11574
EUID
DED2505V.HRA11574
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neu-Ulm
Aktenzeichen
1 IN 140/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.09.2026
Berichtigung
22.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Neu-Ulm hat am 11.09.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MGS Gmbh & Co. KG, Günzburg, entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist ein allgemeines Verfügungsverbot sowie die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO erfolgt. Herr Tobias Sorg aus Ulm ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Neu-Ulm eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Neu-Ulm hat am 11.09.2026 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MGS Gmbh & Co. KG Beschluss gefasst. Zunächst wurde ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet und Herr Tobias Sorg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Berichtigungsbeschlus…
Das Amtsgericht Neu-Ulm hat am 11.09.2026 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MGS Gmbh & Co. KG Beschluss gefasst. Zunächst wurde ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet und Herr Tobias Sorg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Berichtigungsbeschluss vom 22.09.2026 ist das allgemeine Verfügungsverbot jedoch ersatzlos weggefallen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1 IN 140/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MGS Gmbh & Co. KG, Heidenheimer Straße 19-21, 89312 Günzburg, vertreten durch den Vertreter Müller Ruben Timotheus und die persönlich haftende Gesellschafterin MGS Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den G…
Az.: 1 IN 140/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MGS Gmbh & Co. KG, Heidenheimer Straße 19-21, 89312 Günzburg, vertreten durch den Vertreter Müller Ruben Timotheus und die persönlich haftende Gesellschafterin MGS Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Müller Ruben
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11574
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.09.2026 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an zu.
wird am 11.09.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Tobias Sorg, Frauenstraße 14, 89073 Ulm, Telefon: +49(731)705448-0, Telefax: +49(731)705448-20.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 11.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 140/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MGS Gmbh & Co. KG, Heidenheimer Straße 19-21, 89312 Günzburg, vertreten durch den Vertreter Müller Ruben Timotheus und die persönlich haftende Gesellschafterin MGS Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschä…
1 IN 140/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
MGS Gmbh & Co. KG, Heidenheimer Straße 19-21, 89312 Günzburg, vertreten durch den Vertreter Müller Ruben Timotheus und die persönlich haftende Gesellschafterin MGS Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Müller Ruben
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11574
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11.09.2026 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass die Anordnung unter dem ersten Teilstrich:
„wird am 11.09.2026 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an zu.“
ersatzlos in Wegfall gerät.
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 22.09.2026
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