Der Betrieb eines Geschäfts, Internationale Spedition und Möbeltransporte. Die Gesellschaft kann Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, pachten, sich an ihnen beteiligen, ihre Geschäftsführung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michael Bullinger GmbH, vertreten durch Hans Rothhaar und Annette Kollmar, ist anhängig. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2024 sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgt auszugsweise nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit Zustellung oder Verkündung, sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Ist dies nicht der Fall und hat ein Rechtspfleger die Entscheidung getroffen, steht das Mittel der befristeten Erinnerung zur Verfügung. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 71/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michael Bullinger GmbH IG-Nord, Otto-Hahn-Straße 15, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 1127), vertr. d.: 1. Hans Rothhaar, (Geschäftsführer), 2. Annette Kollmar, c/o Rochade Rechtsanwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, sind Vergütung und Auslage…
1 IN 71/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michael Bullinger GmbH IG-Nord, Otto-Hahn-Straße 15, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 1127), vertr. d.: 1. Hans Rothhaar, (Geschäftsführer), 2. Annette Kollmar, c/o Rochade Rechtsanwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 10.01.2024
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