Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
All-In Hotels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hauptstraße 11, 54568 Gerolstein
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 100585
EUID
DER3306.HRB100585
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bitburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 79/22
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
17.05.2023
Beschluss Vergütungsfestsetzung
08.01.2024
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Übernachtungen in und die Vermittlung von Hotelzimmern und Einrichtungen, die Akquise und Betreuung von Hotelpartnern für die Vermittlung von Hotelzimmern sowie sämtliche hiermit verbundenen sonstigen Vermittlungs- und Dienstleistungen, soweit diese nicht genehmigungspflichtig sind, für in- und ausländische Einzelpersonen, Gruppen oder Unternehmen auf dem nationalen und internationalen Markt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der All-In Hotels GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Antragsverfahrens bzw. der vorläufigen Maßnahmen beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter am 17.05.2023 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Bitburg hat mit Beschluss vom 08.01.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse wurde mit 205.152,10 EUR zugrunde gelegt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gestattet worden, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 79/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der All-In Hotels GmbH, Hauptstraße 11, 54568 Gerolstein (AG Köln, HRB 100585), vertr. d.: Erhon Kumnova, Hauptstraße 11, 54568 Gerolstein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Dr. Christian Frystatzki festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 In…
9 IN 79/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der All-In Hotels GmbH, Hauptstraße 11, 54568 Gerolstein (AG Köln, HRB 100585), vertr. d.: Erhon Kumnova, Hauptstraße 11, 54568 Gerolstein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Dr. Christian Frystatzki festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 205.152,10 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 08.01.2024
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