Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Miehlener Pflaster-Straßenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Laubornstraße 9, 56357 Miehlen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 2655
EUID
DET2210V.HRB2655
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 143/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Daniel Schwartz
Kanzlei
White & Case LLP
Adresse
Emser Straße 166, 56076 Koblenz
Telefon
0261/89969930
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
02.01.2026 , 11:35 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.02.2026
Prüfungstermin
25.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Pflastergeschäftes und Straßenbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Miehlener Pflaster-Straßenbau GmbH ist am 02.01.2026 um 11:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Daniel Schwartz bestellt worden. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 25.02.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 25.03.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere matters schriftlich bei Gericht eingehen. In einem weiteren Verfahrensschritt ist dem Schuldner gemäß § 21 Abs. 2 InsO ein allgemeines Veräußerungsverbot für Gegenstände seines Vermögens auferlegt worden, welches auch die Einziehung von Außenständen umfasst.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 143/25 : Über das Vermögen der Miehlener Pflaster-Straßenbau GmbH, Laubornstraße 9, 56357 Miehlen, vertr. d.d. GF Alexander Kurth (AG Koblenz, HRB 2655), ist am 02.01.2026 um 11:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Daniel Schwartz, c/o Rechtsanwälte White & Case …
21 IN 143/25 : Über das Vermögen der Miehlener Pflaster-Straßenbau GmbH, Laubornstraße 9, 56357 Miehlen, vertr. d.d. GF Alexander Kurth (AG Koblenz, HRB 2655), ist am 02.01.2026 um 11:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Daniel Schwartz, c/o Rechtsanwälte White & Case LLP, Emser Straße 166, 56076 Koblenz, Tel.: 0261/89969930, Fax: 0261/899699359, E-Mail: insokoblenz@whitecase.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.02.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 25.03.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.02.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (25.03.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Koblenz, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Miehlener Pflaster-Straßenbau GmbH, Laubornstraße 9, 56357 Miehlen, vertr. d.d. GF Alexander Kurth (AG Koblenz, HRB 2655),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SEIBERT RÜDESHEIM, Hermannstraße 16, 56203 Höhr-Grenzhause…
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Miehlener Pflaster-Straßenbau GmbH, Laubornstraße 9, 56357 Miehlen, vertr. d.d. GF Alexander Kurth (AG Koblenz, HRB 2655),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SEIBERT RÜDESHEIM, Hermannstraße 16, 56203 Höhr-Grenzhausen, wird heute, am um 14:45 Uhr mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 InsO dem Schuldner allgemein verboten, Gegenstände seines Vermögens zu veräußern oder sonst über sie zu verfügen (Allgemeines Veräußerungsverbot). Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
56068 Koblenz,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 143/25
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