Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
mikromess GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 11002
Stammkapital
50.200,00 DEM (≈ 25.666,85 EUR)
EUID
DEM1906.HRB11002
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 284/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.06.2024 , 13:40 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 08:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.10.2024
Berichts- und Prüfungstermin
12.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
19.01.2027
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und Produktion elektronischer Steuerungssysteme unter Berücksichtigung der alternativen Energieformen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Elektro & Elektronik
Subbranche
Steuerungs- & Schalttechnik
Geschäftstätigkeit
Entwicklung und Produktion elektronischer Steuerungssysteme für alternative Energieformen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH ist am 13.06.2024 um 13:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Über das Vermögen der mikromess GmbH in Eltville am Rhein ist am 13.06.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 01.09.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden; Dr. Hancke bleibt Insolvenzverwalter. Gl…
Über das Vermögen der mikromess GmbH in Eltville am Rhein ist am 13.06.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 01.09.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden; Dr. Hancke bleibt Insolvenzverwalter. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 22.10.2024 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Eine Gläubigerversammlung samt Berichts- und Prüfungstermin ist für den 12.11.2024 angesetzt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH in Eltville am Rhein ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Zuvor war bereits am 13.06.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenserö…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH in Eltville am Rhein ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Zuvor war bereits am 13.06.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist derselbe Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 22.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Eine Gläubigerversammlung samt Berichts- und Prüfungstermin ist für den 12.11.2024 anberaumt, um über die Person des Verwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere Verfahrensschritte zu entscheiden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist mit Beschluss vom 23.09.2024 festgesetzt worden.
Am 13.06.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der mikromess GmbH angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.09.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Ha…
Am 13.06.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der mikromess GmbH angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.09.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 22.10.2024 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Am 12.11.2024 findet um 10:00 Uhr eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen statt. Am 23.09.2024 ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Am 06.10.2026 ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Der Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 19.01.2027 bestimmt worden. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 284/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), ist am 13.06.2024 um 13:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden…
10 IN 284/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), ist am 13.06.2024 um 13:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte PartmbB, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 94583-914, Fax: 0611 94583-936, E-Mail: wiesbaden@hezel-hancke.de, Internet: www.hezel-hancke.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 13.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 284/24: Über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, H…
10 IN 284/24: Über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte PartmbB, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 94583-914, Fax: 0611 94583-936, E-Mail: wiesbaden@hezel-hancke.de, Internet: www.hezel-hancke.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 12.11.2024, 10:00 Uhr, 1.018, Justizzentrum, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 03.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 284/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), sind wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Ums…
10 IN 284/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), sind wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte PartmbB, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 94583-914, Fax: 0611 94583-936, E-Mail: wiesbaden@hezel-hancke.de, Internet: www.hezel-hancke.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 13.06.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 1.054.706,00 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von . Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 91% festgesetzt wird.
Regelmäßig beläuft sich der Bruchteil auf 25% der Regelvergütung. Vorliegend war der Bruchteil jedoch aufgrund des Mehraufwands des vorläufigen Verwalters im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und der übertragenden Sanierung - wie geschehen - zu erhöhen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Die Schuldnerin wurde angehört. Mit Schreiben vom 25.11.2024 wurden keine Einwände erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 284/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeld…
10 IN 284/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mikromess GmbH, Schlangenbader Straße 40, 65344 Eltville am Rhein (AG Wiesbaden , HRB 11002), vertr. d.: Joachim Friedrich, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.01.2027 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 06.10.2026
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