Am 13.01.2026 ist beim Amtsgericht Magdeburg über das Vermögen der Militzke Verlag GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Rüdiger Bauch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 26.02.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wird mündlich geführt. Die Anmeldefrist für Forderungen endet am 07.04.2026. Eine Gläubigerversammlung findet am 07.05.2026 statt, in der unter anderem über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses beschlossen wird sowie Forderungen geprüft werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: Am 26.02.2026 um 14:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Militzke Verlag GmbH, Ankerstr. 13, 39124 Magdeburg, Erwerb und Betrieb eines Verlagsunternehmens, ebenda; weitere Niederlassung: Gerichtsweg 28, 04103 Leipzig. (AG Stendal, HRB 24592),
vertreten durch:
Mi…
Amtsgericht Magdeburg: Am 26.02.2026 um 14:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Militzke Verlag GmbH, Ankerstr. 13, 39124 Magdeburg, Erwerb und Betrieb eines Verlagsunternehmens, ebenda; weitere Niederlassung: Gerichtsweg 28, 04103 Leipzig. (AG Stendal, HRB 24592),
vertreten durch:
Michael Walter Wolf, Eisenacher Str. 65, 04155 Leipzig, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Hedderich, Markt 4, 04109 Leipzig, . Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5354-0, Fax: 0391/5354-100, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de, Internet: www.schultze-braun.de. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 07.04.2026. Gläubigerversammlung: Am Donnerstag, 07.05.2026, 10:00 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
- 340 IN 529/25 (371) - (26.02.2026)
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 529/25 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Militzke Verlag GmbH, Ankerstr. 13, 39124 Magdeburg, Erwerb und Betrieb eines Verlagsunternehmens, ebenda; weitere Niederlassung: Gerichtsweg 28, 04103 Leipzig. (AG Stendal, HRB 24592), vertr. d.: Michael Walter Wolf, Eisenacher Str. 65, 04155 …
340 IN 529/25 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Militzke Verlag GmbH, Ankerstr. 13, 39124 Magdeburg, Erwerb und Betrieb eines Verlagsunternehmens, ebenda; weitere Niederlassung: Gerichtsweg 28, 04103 Leipzig. (AG Stendal, HRB 24592), vertr. d.: Michael Walter Wolf, Eisenacher Str. 65, 04155 Leipzig, (Geschäftsführer), ist am 13.01.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5354-0, Fax: 0391/5354-100, E-Mail: RBauch@schultze-braun.de, Internet: www.schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Magdeburg, 13.01.2026
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