Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MIRO Montage GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Berner Straße 50a, 60437 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 217701
EUID
DEP2305.HRB217701
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 166/23 M-9-8
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Marzena Boczek
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
04.01.2024
Anordnung Forderungsprüfung
06.11.2024
Fristende Forderungsanmeldung nachträglich
10.02.2025
Fristende Widerspruchserhebung
24.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Küchen- und Möbelmontage
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die MIRO Montage GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Marzena Boczek, ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 04.01.2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütungsrechnung betrug EUR 66.010,56. Aufgrund der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens wurde der für den vorläufigen Verwalter maßgebliche Bruchteil der Vergütung um 16% auf insgesamt 41% erhöht. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält neben der anteiligen Vergütung auch die gesetzlich vorgesehene Auslagenpauschale sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MIRO Montage GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Vergütung, die Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 66.010,56; aufgrund der Fortführung des schuldnerischen U…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MIRO Montage GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Vergütung, die Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 66.010,56; aufgrund der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens wurde der Bruchteil der Vergütung um 16% auf insgesamt 41% erhöht. Das Gericht hat zudem angeordnet, dass die Prüfung der bis zum 10.02.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin können bis zum 24.02.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung Widerspruch erheben. Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 166/23 M-9-8 In dem Insolvenzverfahren MIRO Montage GmbH, Berner Straße 50a, 60437 Frankfurt am Main (AG Hannover, HRB 217701),
vertreten durch: Marzena Boczek (Geschäftsführerin),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Sum…
810 IN 166/23 M-9-8 In dem Insolvenzverfahren MIRO Montage GmbH, Berner Straße 50a, 60437 Frankfurt am Main (AG Hannover, HRB 217701),
vertreten durch: Marzena Boczek (Geschäftsführerin),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 66.010,56 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Fortführung des schuldnerischen Unternehmens die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 16% auf insgesamt 41%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 04.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 166/23 M-9-8 - In dem Insolvenzverfahren MIRO Montage GmbH, Berner Straße 50a, 60437 Frankfurt am Main (AG Hannover, HRB 217701),
vertreten durch: Marzena Boczek, (Geschäftsführerin),
wird die Prüfung der bis zum 10.02.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfa…
810 IN 166/23 M-9-8 - In dem Insolvenzverfahren MIRO Montage GmbH, Berner Straße 50a, 60437 Frankfurt am Main (AG Hannover, HRB 217701),
vertreten durch: Marzena Boczek, (Geschäftsführerin),
wird die Prüfung der bis zum 10.02.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 24.02.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 06.11.2024
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