Die Erbringung von Veranstaltungsdienstleistungen, Promotion, Sicherheitsdienstleistungen (Veranstaltungs- und Objektschutz), Umzugsservice, Reinigungsdienstleistungen jeglicher Art, Personalvermittlung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MJM Security und Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) wurde am 17.01.2026 durch das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss eröffnet. Mit diesem Eröffnungsbeschluss ist die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg bestellt worden. Der Schuldner unterliegt einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO, was bedeutet, dass Verfügungen über das Vermögen nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den Verwalter leisten. Der Schuldner hat dem Verwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 1804/25
der MJM Security und Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Dornberger Straße 11, 04315 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42765
vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Johannes Kadgien
vertreten durch den Geschäftsführer Asim Saeid
- wurde …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 1804/25
der MJM Security und Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Dornberger Straße 11, 04315 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42765
vertreten durch den Geschäftsführer Christopher Johannes Kadgien
vertreten durch den Geschäftsführer Asim Saeid
- wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Beschluss vom 19.02.2026 aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 1804/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MJM Security und Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Dornberger Straße 11, 04315 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42765
ergeht am 17.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung d…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 1804/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MJM Security und Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Dornberger Straße 11, 04315 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42765
ergeht am 17.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 17.01.2026 um 08:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Nils Freudenberg
Ferdinand-Lassalle-Straße 11
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 993877 0
Telefax: 0341 993877 20
Email geschäftlich: Freudenberg@tiefenbacher.de
Website: www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
oder bei dem
Landgericht Leipzig
Harkortstraße 9
04107 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.