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Insolvenzprofil
MKM Automobile-Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 4830
EUID
DEY1206.HRB4830
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
172 IN 900/06
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Nolte
Adresse
Regierungsstraße 71, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
24.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKM Automobile-Service GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Sebastian Nolte hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, welcher vom Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 24.04.2026 genehmigt wurde. Die Festsetzung basiert auf einem Vermögenswert der Masse und berücksichtigt Besonderheiten wie langwierige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten, Geschäftsführerhaftungsansprüche sowie die Verwaltung einer Betriebsimmobilie. Der Insolvenzverwalter erhielt einen Zuschlag zur Regelvergütung, der durch Abschläge für vorläufige Tätigkeiten und Ausgleichsberechnungen modifiziert wurde. Die Vergütung und Auslagen wurden aus der Insolvenzmasse gestattet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
172 IN 900/06
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Automobile-Service GmbH, Am Teiche 8, 99195 Erfurt-Stotternheim
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Sebastian Nolte, Regierungsstraße 71, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:…
172 IN 900/06
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Automobile-Service GmbH, Am Teiche 8, 99195 Erfurt-Stotternheim
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Sebastian Nolte, Regierungsstraße 71, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Vergütung insgesamt
BETRAG
Auslagen
BETRAG
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
BETRAG
Auslagen insgesamt
BETRAG
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
BETRAG
abzüglich Vorschüsse
BETRAG
Endbetrag
BETRAG
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.03.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 209,44 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von insgesamt 22,52 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand.
In dem Insolvenzverfahren waren sehr umfangreiche und insbesondere sehr langwierige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten und Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung sowie gegen die Gesellschafterinnen geltend zu machen und durchzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter ist damit im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Mehrbelastung entstanden.
Auch die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gegen die Steuerberatungsgesellschaft CST GmbH führte trotz der Beauftragung eines externen Rechtsanwalts zu einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand.
Der Insolvenzverwalter beantragt hierfür einen Zuschlag in Höhe von 20 %. Aus der Vergleichsberechnung ergibt sich ein Ausgleich aus der Differenz der Regelvergütung aus der erhöhten Masse im Vergleich zur nicht erhöhten Masse. Der Insolvenzverwalter wird dem gerecht, indem er den entsprechenden Zuschlag um 7,48 % reduziert und für die oben genannten Mehraufwendungen schlussendlich einen Zuschlag in Höhe von 12,52 % geltend macht. Der Zuschlag ist angemessen.
Weiterhin entstand ein Mehraufwand durch den Abschluss und die Abwicklung des Kaufvertrags über die Betriebs- und Geschäftsausstattung und des Warenbestandes mit der Firma MKM Cars GmbH. Hierfür macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 % geltend.
Zuletzt verwaltete der Insolvenzverwalter die Betriebsimmobilie mit insgesamt zwei Mietparteien.
Er überwachte den Eingang der monatlichen Mietzinszahlungen und verbuchte diese entsprechend. Hierfür macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 % geltend, der aufgrund der Angemessenheit nicht zu beanstanden ist.
Nach § 3 Abs. 2a InsVV ist zwar ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war. In vorliegendem Verfahren gab es jedoch nur geringe Überschneidungen mit den Tätigkeiten vorläufiger Insolvenzverwalter/Insolvenzverwalter. Gleichwohl nimmt der Insolvenzverwalter einen Abschlag von - 10 % vor.
Insgesamt hat das die Vergütung festsetzende Gericht nicht jeden Tatbestand einzeln und isoliert zu betrachten, sondern kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Erhöhungstatbestände abwägen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter einen recht hohen Abschlag für die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Verwalter geltend gemacht hat, ist der beantragte Zuschlag von insgesamt 22,52 % angemessen und wird gerichtlich festgesetzt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 - der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § - Abs. - Ins-V -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
oder bei dem
Landgericht Erfurt
Juri-Gagarin-Ring 105 - 107
99084 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
|Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 24.04.2026
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